Frist und Wiedervorlage für eine Meldung setzen
So hinterlegen Sie an einer einzelnen Meldung eine Bearbeitungsfrist und ein Wiedervorlagedatum – und wie sich diese manuellen Termine von der organisationsweiten automatischen Fristsetzung unterscheiden.
Mit einer Frist halten Sie den maßgeblichen Bearbeitungstermin einer Meldung fest, mit einer Wiedervorlage sorgen Sie dafür, dass der Vorgang rechtzeitig wieder auf Ihrem Schreibtisch landet. Beides setzen Sie direkt im Schnellzugriff-Bereich der Meldung.
Das Hinweisgeberschutzgesetz verlangt eine Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen und eine Rückmeldung innerhalb von drei Monaten – Frist und Wiedervorlage machen diese Termine für alle Beteiligten sichtbar.
Voraussetzungen
- Sie besitzen die Berechtigung, die Meldung zu bearbeiten (edit-Berechtigung).
- Sie befinden sich auf der Detailseite der Meldung.
Frist setzen
- Öffnen Sie die Detailseite der Meldung.
- Klicken Sie im Schnellzugriff-Bereich beim Eintrag „Frist“ auf das Menü-Symbol. Es öffnet sich das Seitenpanel „Frist“.
- Wählen Sie im Feld „Frist“ ein Datum.
- Klicken Sie auf „Speichern“, oder auf „Abbrechen“, um ohne Änderung zu schließen.
Wiedervorlage terminieren
- Klicken Sie im Schnellzugriff-Bereich beim Eintrag „Wiedervorlage“ auf das Menü-Symbol. Es öffnet sich das Seitenpanel „Wiedervorlage“.
- Wählen Sie im Feld „Wiedervorlage“ ein Datum. Es lassen sich nur Daten ab dem heutigen Tag auswählen.
- Klicken Sie auf „Speichern“, oder auf „Abbrechen“, um ohne Änderung zu schließen.
Abgrenzung zur automatischen Fristsetzung
Die hier beschriebenen Termine gelten jeweils nur für die eine geöffnete Meldung. Davon zu unterscheiden ist die organisationsweite Voreinstellung „Automatische Fristsetzung“, die Sie als Administrator auf der Detailseite einer Organisation im Reiter „Eingehende Meldungen“ pflegen:
- Klicken Sie im Reiter „Eingehende Meldungen“ im Bereich „Eingehende Meldungen“ auf „Bearbeiten“ und legen Sie im Feld „Automatische Fristsetzung“ fest, ob und nach welchem Zeitraum für neue Meldungen automatisch eine Frist gesetzt wird. Speichern Sie mit „Speichern“.
- Die automatische Fristsetzung greift nur bei neuen Meldungen dieser Organisation. Bestehende Vorgänge bearbeiten Sie weiterhin einzeln über das Seitenpanel „Frist“.
- Eine Wiedervorlage wird nie automatisch vergeben – sie ist immer eine bewusste Entscheidung der bearbeitenden Person.
Was passiert anschließend
- Die Änderung wird als Eintrag im Reiter „Aktivität und Nachrichten“ der Meldung festgehalten, zum Beispiel
Wiedervorlage von 'Keine Wiedervorlage' zu '25.09.2025' geändert. - Frist und Wiedervorlagedatum erscheinen anschließend im Schnellzugriff-Bereich der Meldung.
Aus der Praxis: Setzen Sie die Frist auf den gesetzlichen Rückmeldetermin und die Wiedervorlage bewusst davor – so bleibt Zeit, die Rückmeldung an die hinweisgebende Person vorzubereiten, statt sie am Fristtag zu improvisieren.
Änderungen und Irrtümer können vorkommen. Die Angaben in diesem Artikel wurden sorgfältig zusammengestellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.