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Hinweisgeberschutz

Rückmeldung

Die Rückmeldung ist die innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung an die hinweisgebende Person zu erteilende Information über geplante und bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie deren Gründe.

Die Rückmeldung ist eine zentrale Pflicht der internen wie externen Meldestelle gegenüber der hinweisgebenden Person. Sie verpflichtet die Meldestelle, der hinweisgebenden Person innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung mitzuteilen, welche Folgemaßnahmen geplant sind oder bereits ergriffen wurden und aus welchen Gründen dies geschieht. Damit unterscheidet sich die Rückmeldung sowohl von der binnen sieben Tagen zu erteilenden Eingangsbestätigung als auch von der reinen Bearbeitung des Hinweises: Sie schafft Transparenz über den Stand und das Ergebnis des Verfahrens und stärkt das Vertrauen der hinweisgebenden Person in die Wirksamkeit des Meldesystems.

Gegenstand der Rückmeldung sind insbesondere Folgemaßnahmen im Sinne des Gesetzes, etwa interne Untersuchungen, die Kontaktaufnahme mit betroffenen Personen und Arbeitseinheiten, die Abgabe des Verfahrens an eine zuständige Behörde, der Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder die Verweisung an eine andere Stelle. Die Rückmeldung muss inhaltlich so gehalten sein, dass interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden und die Rechte der von einer Meldung betroffenen Personen unberührt bleiben. Die Meldestelle wahrt dabei das Vertraulichkeitsgebot und gibt nur jene Informationen preis, die ohne Gefährdung des Verfahrens und ohne Verletzung schutzwürdiger Interesse Dritter mitgeteilt werden dürfen.

Die Rückmeldung ist von der Sachstandsmitteilung abzugrenzen, die bei länger andauernden Verfahren als Zwischeninformation dienen kann, sowie von der Eingangsbestätigung als erstem formalen Schritt. Wird die Drei-Monats-Frist nicht eingehalten oder erfolgt keine ordnungsgemäße Rückmeldung, kann dies die hinweisgebende Person berechtigen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Offenlegung vorzunehmen, ohne ihren Schutzstatus zu verlieren. Eine sorgfältige, fristgerechte und dokumentierte Rückmeldung ist daher nicht nur Pflicht, sondern auch Voraussetzung für ein rechtssicheres und glaubwürdiges Hinweisgebersystem.

Rechtliche Grundlage

§ 17 Abs. 2, § 28 HinSchG; Art. 9 Abs. 1 lit. f, Art. 11 Abs. 2 lit. d EU-Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937)

Praxisbeispiel

In einem mittelständischen Unternehmen geht bei der internen Meldestelle ein Hinweis auf mögliche Korruption im Einkauf ein. Die Compliance-Beauftragte versendet binnen sieben Tagen die Eingangsbestätigung und leitet eine interne Untersuchung ein. Da die Prüfung der Lieferantenverträge Zeit beansprucht, sendet sie nach sechs Wochen eine Sachstandsmitteilung. Knapp drei Monate nach der Eingangsbestätigung erteilt sie die Rückmeldung: Sie informiert die hinweisgebende Person, dass die Untersuchung den Verdacht teilweise bestätigt hat, ein Lieferant gekündigt und das interne Vier-Augen-Prinzip im Einkauf verschärft wurde. Konkrete personenbezogene Details der betroffenen Mitarbeiter nennt sie nicht, um die Unschuldsvermutung und die laufende arbeitsrechtliche Prüfung nicht zu gefährden. Die Rückmeldung dokumentiert sie revisionssicher im Fallmanagement-System.

Häufige Fragen

Die Meldestelle muss der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung erteilen. Wurde keine Eingangsbestätigung versendet, läuft die Frist spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung. Die Rückmeldung umfasst geplante und bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie deren Gründe.
Mitgeteilt werden dürfen Folgemaßnahmen und ihre Gründe, soweit dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht beeinträchtigt und die Rechte der betroffenen Personen nicht verletzt werden. Das Vertraulichkeitsgebot ist zu wahren; sensible personenbezogene Details Dritter bleiben in der Regel außen vor.
Bleibt eine fristgerechte oder ordnungsgemäße Rückmeldung aus, kann sich die hinweisgebende Person an eine externe Meldestelle wenden oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Offenlegung vornehmen, ohne ihren Schutzstatus zu verlieren. Versäumnisse können zudem die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit des internen Meldesystems untergraben.

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