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Hinweisgeberschutz

Folgemaßnahmen

Folgemaßnahmen sind die nach § 18 HinSchG von der Meldestelle zu ergreifenden Schritte zur Prüfung, Aufklärung und Behebung eines gemeldeten Verstoßes.

Folgemaßnahmen sind alle Schritte, die eine interne oder externe Meldestelle nach Eingang eines Hinweises ergreift, um die Stichhaltigkeit der Meldung zu prüfen und gegen den gemeldeten Verstoß vorzugehen. § 18 HinSchG zählt mögliche Folgemaßnahmen ausdrücklich auf: die Durchführung interner Untersuchungen und die Kontaktaufnahme mit betroffenen Personen, die Verweisung des Hinweisgebers an andere zuständige Stellen, der Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen sowie die Abgabe des Verfahrens an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchung. Die Aufzählung ist nicht abschließend; die Meldestelle wählt die im Einzelfall geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen aus.

Die Pflicht zum Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen ist der Kern der Aufgabe einer Meldestelle (§ 13 Abs. 1 HinSchG). Sie ist eng mit den gesetzlichen Fristen verknüpft: Innerhalb von sieben Tagen ist der Eingang zu bestätigen, und spätestens drei Monate nach der Eingangsbestätigung muss der Hinweisgeber eine Rückmeldung über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen und deren Gründe erhalten (§ 17 HinSchG). Bei interner Aufklärung sind die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers, der betroffenen Personen und sonstiger genannter Dritter zu wahren sowie die Unschuldsvermutung und das Repressalienverbot zu beachten.

Compliance-Verantwortliche sollten Folgemaßnahmen anhand eines strukturierten Fallbearbeitungsprozesses dokumentieren – von der Plausibilitätsprüfung über die interne Untersuchung bis zum Verfahrensabschluss. Eine revisionssichere Dokumentation gemäß § 11 HinSchG ist erforderlich, um gegenüber Behörden und in Audits die Angemessenheit der gewählten Maßnahmen nachzuweisen. Ein digitales Hinweisgebersystem unterstützt dabei durch Fristenüberwachung, strukturierte Fallakten und eine lückenlose Protokollierung jedes Bearbeitungsschritts.

Rechtliche Grundlage

§ 18 HinSchG (i. V. m. §§ 13, 17 HinSchG)

Praxisbeispiel

Eine Meldestelle erhält den Hinweis, dass in der Einkaufsabteilung Rechnungen für nie erbrachte Leistungen freigegeben werden. Nach einer ersten Plausibilitätsprüfung erscheint der Hinweis hinreichend belastbar. Als Folgemaßnahme leitet die beauftragte Person eine interne Untersuchung ein, sichert die relevanten Belege, befragt unter Wahrung der Unschuldsvermutung die betroffenen Mitarbeitenden und zieht bei Bedarf die Rechtsabteilung hinzu. Da sich der Verdacht erhärtet, entscheidet das Unternehmen, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Sämtliche Schritte werden im Hinweisgebersystem dokumentiert, und der Hinweisgeber erhält fristgerecht eine Rückmeldung über die ergriffenen Maßnahmen.

Häufige Fragen

§ 18 HinSchG nennt interne Untersuchungen und die Kontaktaufnahme mit betroffenen Personen, die Verweisung des Hinweisgebers an andere zuständige Stellen, den Abschluss des Verfahrens mangels Beweisen sowie die Abgabe des Verfahrens an eine zuständige Behörde. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Ja. Das Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen gehört nach § 13 Abs. 1 HinSchG zu den Kernaufgaben jeder Meldestelle. Welche Maßnahme angemessen ist, richtet sich nach der Schwere und Plausibilität des gemeldeten Verstoßes und muss verhältnismäßig sein.
Ja. Spätestens drei Monate nach der Eingangsbestätigung muss die Meldestelle dem Hinweisgeber eine Rückmeldung über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen und deren Gründe geben (§ 17 HinSchG), soweit dies laufende Untersuchungen oder die Rechte betroffener Personen nicht beeinträchtigt.

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