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Hinweisgeberschutz

Interne Untersuchung

Strukturierte Sachverhaltsaufklärung durch das Unternehmen selbst, mit der ein eingegangener Hinweis auf mögliche Rechtsverstöße geprüft, dokumentiert und einer Entscheidung über Folgemaßnahmen zugeführt wird.

Eine interne Untersuchung bezeichnet die eigenständige Aufklärung eines Sachverhalts durch das Unternehmen, nachdem über die interne Meldestelle ein Hinweis auf einen möglichen Rechtsverstoß eingegangen ist. Sie ist der Kern der Folgemaßnahmen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG): Die Meldestelle prüft die Stichhaltigkeit der Meldung, ermittelt den zugrunde liegenden Sachverhalt und entscheidet auf dieser Grundlage über das weitere Vorgehen. Ziel ist es, den gemeldeten Verdacht zu erhärten oder auszuräumen und das Unternehmen in die Lage zu versetzen, Abhilfemaßnahmen einzuleiten.

Der Ablauf folgt typischen Schritten: Plausibilitäts- und Stichhaltigkeitsprüfung des Hinweises, Sicherung relevanter Unterlagen und Daten, Befragung von Auskunftspersonen sowie ggf. Rücksprache mit der hinweisgebenden Person. Während der gesamten Untersuchung gilt das Vertraulichkeitsgebot (§ 8 HinSchG): Die Identität der hinweisgebenden Person, der betroffenen Person und weiterer in der Meldung genannter Personen ist zu schützen. Zugleich sind die Unschuldsvermutung und der Datenschutz (DSGVO) zu wahren; nur erforderliche personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden. Die hinweisgebende Person darf wegen ihrer Meldung keinen Repressalien ausgesetzt werden.

Die interne Untersuchung ist eng an die gesetzlichen Fristen gebunden: Spätestens drei Monate nach der Eingangsbestätigung muss die Meldestelle der hinweisgebenden Person eine Rückmeldung über geplante oder ergriffene Folgemaßnahmen geben (§ 17 Abs. 2 HinSchG). Mögliche Ergebnisse sind die Einleitung interner Abhilfemaßnahmen, die Verweisung an eine zuständige Stelle, der Abschluss des Verfahrens mangels Stichhaltigkeit oder die Abgabe an Strafverfolgungs- bzw. Aufsichtsbehörden. Der gesamte Vorgang ist unter Beachtung der Aufbewahrungsfrist von drei Jahren zu dokumentieren (§ 11 HinSchG).

Rechtliche Grundlage

§ 18 HinSchG (Folgemaßnahmen), § 17 HinSchG (Rückmeldung, Drei-Monats-Frist), § 8 HinSchG (Vertraulichkeitsgebot), § 11 HinSchG (Dokumentation), Art. 9 EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937

Praxisbeispiel

Über das digitale Hinweisgebersystem eines Maschinenbauunternehmens geht der Hinweis ein, ein Einkaufsleiter habe von einem Lieferanten Sachzuwendungen gegen die bevorzugte Vergabe von Aufträgen angenommen. Die interne Meldestelle bestätigt binnen sieben Tagen den Eingang, prüft den Hinweis auf Plausibilität und startet eine interne Untersuchung: Sie sichert Beschaffungsunterlagen und E-Mail-Verkehr, gleicht Vergabeentscheidungen mit Marktpreisen ab und befragt Beteiligte. Identität der hinweisgebenden Person und Unschuldsvermutung des Betroffenen bleiben gewahrt. Innerhalb der Drei-Monats-Frist erhält die hinweisgebende Person eine Rückmeldung; der bestätigte Verstoß führt zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen und einer Anpassung der Vergaberichtlinie.

Häufige Fragen

Verantwortlich ist die nach dem HinSchG eingerichtete interne Meldestelle bzw. die mit der Fallbearbeitung beauftragte unabhängige Person. Je nach Komplexität können Compliance, Recht, Personalabteilung oder externe Spezialisten eingebunden werden. Wichtig ist, Interessenkonflikte zu vermeiden und die Vertraulichkeit zu wahren.
Der Eingang der Meldung ist binnen sieben Tagen zu bestätigen. Spätestens drei Monate nach der Eingangsbestätigung muss die hinweisgebende Person eine Rückmeldung über geplante oder ergriffene Folgemaßnahmen erhalten. Die Untersuchung selbst sollte innerhalb dieses Rahmens abgeschlossen oder zumindest zwischenberichtet werden.
Für die betroffene Person gilt die Unschuldsvermutung; ihre Identität ist ebenfalls vertraulich zu behandeln. Personenbezogene Daten dürfen nur im erforderlichen Umfang nach DSGVO verarbeitet werden. Sie ist grundsätzlich über die Verarbeitung zu informieren, soweit dies die Untersuchung nicht gefährdet.

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