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Hinweisgeberschutz

Vertraulichkeitsgebot

Das Vertraulichkeitsgebot verpflichtet interne und externe Meldestellen, die Identität der hinweisgebenden Person, der von einer Meldung betroffenen Personen sowie sonstiger in der Meldung genannter Personen geheim zu halten.

Das Vertraulichkeitsgebot ist ein zentrales Schutzinstrument des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) und in den §§ 8 und 9 HinSchG geregelt. Es verpflichtet die für die Bearbeitung von Meldungen zuständigen internen und externen Meldestellen, die Identität der hinweisgebenden Person vertraulich zu behandeln. Geschützt ist dabei nicht nur der Hinweisgeber selbst, sondern auch die von einer Meldung betroffene Person sowie alle sonstigen Personen, die in der Meldung genannt werden. Der Schutz gilt unabhängig davon, ob die Meldung an eine interne oder eine externe Meldestelle gerichtet wurde.

Konkret dürfen Informationen über die Identität der geschützten Personen grundsätzlich nur den für die Entgegennahme oder Bearbeitung von Meldungen zuständigen und unterstützenden Personen bekannt werden. Auch Informationen, aus denen sich die Identität mittelbar erschließen lässt, fallen unter den Schutz. Die Vertraulichkeit ist organisatorisch und technisch abzusichern, etwa durch ein zugriffsbeschränktes Fallbearbeitungssystem, eine Beschränkung des Personenkreises und die Verpflichtung der bearbeitenden Personen zur Verschwiegenheit. Das Vertraulichkeitsgebot besteht zeitlich auch nach Abschluss des Verfahrens fort.

Von dem Vertraulichkeitsgebot bestehen nur eng umgrenzte gesetzliche Ausnahmen (§ 9 HinSchG). So darf die Identität etwa in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden, in behördlichen Verfahren nach gerichtlicher Anordnung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten offengelegt werden. Wurde die Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch und unwahr abgegeben, kann die Vertraulichkeit gegenüber der hinweisgebenden Person durchbrochen werden. Vor einer Weitergabe der Identität ist die betroffene hinweisgebende Person grundsätzlich vorab zu informieren, soweit dadurch laufende Untersuchungen nicht gefährdet werden. Verstöße gegen das Vertraulichkeitsgebot können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Rechtliche Grundlage

§ 8, § 9 HinSchG; Art. 16 EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937

Praxisbeispiel

Eine Mitarbeiterin eines mittelständischen Unternehmens meldet über den internen Meldekanal einen Verdacht auf Abrechnungsbetrug durch ihren Abteilungsleiter. Die Compliance-Beauftragte als beauftragte Person der internen Meldestelle stellt sicher, dass nur sie selbst und eine weitere ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtete Kollegin Zugriff auf den Vorgang im Fallbearbeitungssystem erhalten. Bei der internen Untersuchung und der Anhörung des Abteilungsleiters werden Name und Funktion der Hinweisgeberin nicht offengelegt; die Sachverhaltsdarstellung wird so anonymisiert, dass keine mittelbaren Rückschlüsse auf ihre Identität möglich sind. Erst als die Staatsanwaltschaft im späteren Strafverfahren die Identität anfordert, gibt die Meldestelle diese heraus und informiert die Hinweisgeberin zuvor darüber.

Häufige Fragen

Geschützt sind die Identität der hinweisgebenden Person, der von der Meldung betroffenen Person sowie aller sonstigen in der Meldung genannten Personen. Auch Informationen, aus denen sich die Identität mittelbar ableiten lässt, unterliegen dem Schutz.
Ausnahmen sind in § 9 HinSchG abschließend geregelt, etwa auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden im Strafverfahren oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Die hinweisgebende Person ist vor einer Weitergabe ihrer Identität grundsätzlich vorab zu informieren.
Eine unzulässige Offenlegung der Identität kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Zudem drohen Schadensersatzansprüchen der geschützten Personen und ein erheblicher Vertrauensverlust in das Hinweisgebersystem.

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