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Hinweisgeberschutz

Verschwiegenheitspflicht der Bearbeiter

Die Verschwiegenheitspflicht der Bearbeiter verpflichtet alle mit einer Meldung befassten Personen der Meldestelle, die Identität von Hinweisgebern, Betroffenen und Dritten sowie alle Meldungsinhalte streng vertraulich zu behandeln.

Die Verschwiegenheitspflicht der Bearbeiter ist ein Kernbestandteil des im Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verankerten Vertraulichkeitsgebots. Sie bindet jede Person, die zur Entgegennahme, Prüfung oder weiteren Bearbeitung von Meldungen befugt oder im konkreten Fall hinzugezogen ist – also insbesondere die mit dem Betrieb der internen Meldestelle beauftragten Personen, deren Vertretungen und unterstützende Fachkräfte. Geschützt werden nicht nur die Identität der hinweisgebenden Person, sondern auch die Identität der von einer Meldung betroffenen Personen sowie sonstiger in der Meldung genannter Dritter und sämtliche Inhalte, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen.

Gemäß § 8 HinSchG dürfen die genannten Informationen ausschließlich den Personen bekannt werden, die für die Entgegennahme von Meldungen oder das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie unterstützenden Personen im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Meldung sich im weiteren Verfahren als berechtigt erweist, und gilt grundsätzlich auch nach Abschluss des Verfahrens fort. Die Bearbeiter müssen technische und organisatorische Vorkehrungen treffen, damit Unbefugte – einschließlich Vorgesetzter, der Geschäftsleitung oder der IT – keinen Zugriff auf die vertraulichen Daten erhalten; dies umfasst etwa Zugriffsbeschränkungen im Fallmanagementsystem und die getrennte Aufbewahrung von Unterlagen.

Die Verschwiegenheitspflicht ist nicht absolut: § 9 HinSchG regelt eng begrenzte Ausnahmen, etwa eine Durchbrechung der Vertraulichkeit nach vorheriger Information der hinweisgebenden Person im Rahmen von Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden oder in behördlichen Verwaltungsverfahren. Verstöße gegen die Vertraulichkeit können bußgeldbewehrt sein und die Schutzwirkung des Gesetzes für die hinweisgebende Person untergraben. Eine konsequent gelebte Verschwiegenheitspflicht der Bearbeiter ist daher die Voraussetzung dafür, dass Beschäftigte dem Meldesystem vertrauen und Repressalien wirksam verhindert werden.

Rechtliche Grundlage

§ 8, § 9 HinSchG (Vertraulichkeitsgebot); Art. 16 EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937

Praxisbeispiel

Eine als interne Meldestelle beauftragte Compliance-Beauftragte erhält eine Meldung über mutmaßliche Bestechungszahlungen durch einen Abteilungsleiter. Der Geschäftsführer fordert sie auf, ihm den Namen des Hinweisgebers zu nennen, um „intern Klarheit zu schaffen". Die Bearbeiterin verweist auf ihre Verschwiegenheitspflicht nach § 8 HinSchG und gibt weder die Identität des Hinweisgebers noch identifizierende Inhalte preis. Sie dokumentiert das Auskunftsersuchen, führt die Folgemaßnahmen unabhängig durch und stellt durch rollenbasierte Zugriffsrechte im Fallmanagementsystem sicher, dass nur sie und ihre Vertretung Einsicht in die Falldaten haben.

Häufige Fragen

Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen alle Personen, die mit der Entgegennahme, Prüfung oder Bearbeitung von Meldungen befasst sind. Dazu zählen die beauftragten Personen der internen Meldestelle, ihre Vertretungen sowie hinzugezogene unterstützende Fachkräfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Vorgesetzte oder die Geschäftsleitung haben grundsätzlich keinen Zugriff auf vertrauliche Falldaten.
Eine Durchbrechung ist nur in den eng begrenzten Fällen des § 9 HinSchG zulässig, etwa auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden in Strafverfahren oder in bestimmten Verwaltungsverfahren. Die hinweisgebende Person ist vorab über die Weitergabe ihrer Identität zu informieren, sofern dies die Ermittlungen nicht gefährdet.
Eine unbefugte Offenlegung der Identität oder vertraulicher Meldungsinhalte kann als Verstoß gegen das Vertraulichkeitsgebot bußgeldbewehrt sein und Schadensersatzansprüche auslösen. Zudem untergräbt sie das Vertrauen der Beschäftigten in das Meldesystem und schwächt den gesetzlichen Schutz der hinweisgebenden Person vor Repressalien.

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