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Hinweisgeberschutz

Durchbrechung der Vertraulichkeit

Die Durchbrechung der Vertraulichkeit bezeichnet die nach dem HinSchG eng begrenzten Ausnahmefälle, in denen die Identität einer hinweisgebenden oder betroffenen Person trotz des Vertraulichkeitsgebots offengelegt werden darf oder offengelegt werden muss.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet interne wie externe Meldestellen grundsätzlich dazu, die Identität der hinweisgebenden Person, der von einer Meldung betroffenen Personen sowie sonstiger in der Meldung genannter Personen vertraulich zu behandeln (Vertraulichkeitsgebot, § 8 HinSchG). Die Durchbrechung der Vertraulichkeit beschreibt die abschließend geregelten Ausnahmen, in denen diese Identität gleichwohl an Dritte weitergegeben werden darf oder muss. Da die Vertraulichkeit das zentrale Schutzversprechen des Gesetzes ist, sind die Ausnahmen restriktiv auszulegen.

Nach § 9 HinSchG darf die Identität der hinweisgebenden Person ohne ihre Einwilligung nur in engen Konstellationen offengelegt werden: insbesondere in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden, aufgrund einer gerichtlichen Anordnung, gegenüber zuständigen Behörden nach dem Wertpapierhandelsgesetz oder Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht sowie wenn die hinweisgebende Person eine vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Meldung über falsche Informationen abgegeben hat. In diesen Fällen ist die Person vorab über die geplante Offenlegung zu informieren, es sei denn, dies würde laufende Ermittlungen oder Gerichtsverfahren gefährden.

Auch für die von einer Meldung betroffene Person gelten besondere Regeln: Ihre Identität darf gegenüber der hinweisgebenden Person nicht offengelegt werden, kann jedoch im Rahmen von Folgemaßnahmen, etwa zur Durchführung interner Untersuchungen oder zur Abgabe an zuständige Behörden, an die mit der Sachverhaltsaufklärung befassten Stellen weitergegeben werden. Jede Durchbrechung muss dokumentiert, auf das erforderliche Maß beschränkt und datenschutzkonform erfolgen. Eine unbefugte Offenlegung der Identität kann als Repressalie zu Schadensersatzansprüchen führen und ist nach § 40 HinSchG bußgeldbewehrt.

Rechtliche Grundlage

§§ 8, 9 HinSchG; § 40 HinSchG; Art. 16 EU-Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937)

Praxisbeispiel

Eine Compliance-Beauftragte erhält über das interne Meldesystem den Hinweis auf mögliche Bestechungszahlungen. Im weiteren Verlauf nimmt die Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf und verlangt im Strafverfahren die Bekanntgabe der Identität der hinweisgebenden Person. Die Beauftragte prüft, dass eine gesetzliche Ausnahme nach § 9 HinSchG vorliegt, informiert die hinweisgebende Person vorab über die bevorstehende Offenlegung, dokumentiert die Weitergabe und beschränkt sie strikt auf die von der Behörde angeforderten Angaben.

Häufige Fragen

Eine Offenlegung ohne Einwilligung ist nach § 9 HinSchG nur in engen Ausnahmefällen zulässig, etwa auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden im Strafverfahren, aufgrund gerichtlicher Anordnung oder gegenüber bestimmten Aufsichtsbehörden. Auch eine vorsätzlich unrichtige Meldung kann die Vertraulichkeit aufheben.
Ja, die hinweisgebende Person ist vor einer Offenlegung ihrer Identität grundsätzlich zu unterrichten. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die vorherige Information laufende Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren gefährden würde.
Eine unzulässige Offenlegung der Identität kann als Repressalie gewertet werden und Schadensersatzansprüche auslösen. Zudem ist ein Verstoß gegen das Vertraulichkeitsgebot nach § 40 HinSchG bußgeldbewehrt.

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