Bußgeld nach HinSchG
Das Bußgeld nach HinSchG ist die Geldbuße, die bei Verstößen gegen Pflichten des Hinweisgeberschutzgesetzes verhängt werden kann, etwa bei Repressalien oder fehlender interner Meldestelle, mit einem Rahmen von bis zu 50.000 Euro.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) bewehrt zahlreiche Pflichtverstöße als Ordnungswidrigkeiten und ermöglicht damit die Verhängung von Bußgeldern. Die zentrale Norm ist § 40 HinSchG, der den Katalog der bußgeldbewehrten Tatbestände sowie die jeweiligen Bußgeldrahmen festlegt. Sanktioniert werden insbesondere das Behindern oder der Versuch, eine Meldung zu behindern, das Ergreifen von Repressalien gegen hinweisgebende Personen, der Verstoß gegen das Vertraulichkeitsgebot sowie das Unterlassen, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben.
Die Bußgeldhöhe richtet sich nach dem jeweiligen Tatbestand. Für schwerwiegende Verstöße wie das Behindern einer Meldung, das Ergreifen von Repressalien oder die vorsätzliche Durchbrechung der Vertraulichkeit drohen Geldbußen von bis zu 50.000 Euro. Der fahrlässige Verstoß gegen das Vertraulichkeitsgebot kann mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden, das Versäumnis, eine interne Meldestelle einzurichten, mit bis zu 20.000 Euro. Zudem können gegen juristische Personen über § 30 OWiG erhöhte Verbandsgeldbußen festgesetzt werden, die ein Vielfaches der Einzelbußen erreichen können.
Bemerkenswert ist, dass auch missbräuchliches Verhalten hinweisgebender Personen sanktioniert wird: Wer vorsätzlich unrichtige Informationen meldet oder offenlegt, handelt nach § 40 Absatz 1 HinSchG ordnungswidrig und kann ebenfalls mit einem Bußgeld belegt werden. Damit setzt der Gesetzgeber Anreize für ein redliches, gutgläubiges Meldeverhalten, ohne den Schutz wahrheitsgemäßer Hinweise zu schwächen. Für Beschäftigungsgeber bedeutet das Bußgeldregime einen erheblichen Compliance-Druck, ein funktionierendes, vertrauliches und repressionsfreies Hinweisgebersystem nachweisbar zu betreiben.
Rechtliche Grundlage
§ 40 HinSchG (i. V. m. § 30 OWiG)
Praxisbeispiel
Eine Mitarbeiterin meldet über den internen Meldekanal einen Verdacht auf Abrechnungsbetrug. Kurz darauf wird sie ohne sachlichen Grund auf eine schlechtere Position versetzt. Die Compliance-Verantwortliche erkennt hierin eine potenzielle Repressalie und dokumentiert den Vorgang. Da die Versetzung in zeitlichem Zusammenhang mit der Meldung steht, greift die Beweislastumkehr nach § 36 HinSchG; das Unternehmen muss nachweisen, dass die Maßnahme nicht mit der Meldung zusammenhängt. Gelingt das nicht, drohen neben Schadensersatzansprüchen der Beschäftigten auch ein Bußgeld nach § 40 HinSchG von bis zu 50.000 Euro gegen die handelnde Führungskraft.
Häufige Fragen
So unterstützt preeco Sie
Erfahren Sie, wie unsere Software Sie bei diesem Thema unterstützt.
Mehr erfahren