Vorsätzliche Falschmeldung
Eine vorsätzliche Falschmeldung ist die wissentliche oder grob fahrlässige Abgabe unrichtiger Informationen über angebliche Verstöße; sie ist nach dem HinSchG nicht geschützt und kann Schadensersatz- und Bußgeldfolgen auslösen.
Eine vorsätzliche Falschmeldung liegt vor, wenn eine hinweisgebende Person Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt, von denen sie weiß, dass sie unwahr sind. Der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) knüpft an die Gutgläubigkeit der meldenden Person an: Geschützt ist nur, wer im Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Wer hingegen bewusst unwahre oder irreführende Angaben macht, fällt aus dem Schutzbereich heraus und kann sich nicht auf das Repressalienverbot oder die Beweislastumkehr berufen.
Abzugrenzen ist die vorsätzliche Falschmeldung von der gutgläubigen Fehlmeldung. Stellt sich ein gemeldeter Sachverhalt im Nachhinein als unzutreffend heraus, bleibt der Schutz bestehen, solange die hinweisgebende Person nach den ihr bekannten Umständen vernünftigerweise von der Richtigkeit ausgehen durfte. Maßstab ist nicht objektive Wahrheit, sondern subjektive Gutgläubigkeit. Erst wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen verbreitet, überschreitet die Grenze und handelt rechtswidrig. Damit schützt das Gesetz mutige, redliche Hinweise und sanktioniert zugleich den Missbrauch des Meldesystems.
Die Folgen einer vorsätzlichen Falschmeldung sind doppelt: Zum einen entfällt der gesamte Schutz des HinSchG, sodass arbeitsrechtliche oder zivilrechtliche Reaktionen des Beschäftigungsgebers nicht als verbotene Repressalien gelten. Zum anderen ist die hinweisgebende Person verpflichtet, den durch die vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldung entstandenen Schaden zu ersetzen. Daneben kann die wissentliche Abgabe unrichtiger Informationen als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Für interne Meldestellen ist die saubere Dokumentation und Plausibilitätsprüfung daher entscheidend, um redliche von missbräuchlichen Meldungen unterscheiden zu können.
Rechtliche Grundlage
§ 33 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG (Wegfall des Schutzes), § 38 HinSchG (Schadensersatz der hinweisgebenden Person), § 40 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG (Bußgeld); i. V. m. § 33 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG (hinreichender Grund/Gutgläubigkeit)
Praxisbeispiel
Ein Mitarbeiter ist mit einer Beförderungsentscheidung unzufrieden und meldet über den internen Meldekanal, sein Vorgesetzter habe Bestechungsgelder von einem Lieferanten angenommen. Die interne Meldestelle führt eine sorgfältige Untersuchung durch und stellt fest, dass der Mitarbeiter die Vorwürfe frei erfunden hat, um den Vorgesetzten zu schädigen. Da die Angaben wissentlich unwahr waren, greift der Schutz des HinSchG nicht. Die anschließende verhaltensbedingte Abmahnung gilt nicht als verbotene Repressalie, und das Unternehmen kann den durch die Untersuchung entstandenen Schaden geltend machen. Wichtig ist, dass die Meldestelle die Beweggründe und die Faktenlage nachvollziehbar dokumentiert, bevor sie von einer vorsätzlichen Falschmeldung ausgeht.
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