Zum Hauptinhalt springen
Hinweisgeberschutz

Gutgläubigkeit

Gutgläubigkeit bezeichnet im Hinweisgeberschutzrecht die Voraussetzung, dass eine hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, die gemeldeten Informationen über Verstöße seien wahr.

Die Gutgläubigkeit ist eine zentrale Schutzvoraussetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Geschützt wird nicht jede beliebige Meldung, sondern nur diejenige, bei der die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Maßgeblich ist also ein objektivierter Beurteilungsmaßstab: Es kommt darauf an, ob eine verständige Person in der konkreten Situation und mit dem Kenntnisstand der hinweisgebenden Person die Annahme der Richtigkeit für berechtigt halten durfte.

Entscheidend ist, dass es nicht auf die spätere Bestätigung des Verdachts ankommt. Stellt sich ein gemeldeter Verstoß im Nachhinein als unbegründet heraus, bleibt der Schutz vor Repressalien erhalten, solange die hinweisgebende Person berechtigterweise von der Wahrheit ihrer Angaben ausgehen durfte. Auch das Motiv der Meldung ist unerheblich; das Gesetz verlangt keine altruistische oder uneigennützige Absicht. Gutgläubigkeit fehlt jedoch dann, wenn die Person wusste, dass die Informationen unwahr sind, oder dies bei verständiger Würdigung hätte erkennen müssen.

Von der gutgläubigen Meldung abzugrenzen ist die vorsätzliche oder grob fahrlässige Meldung unrichtiger Informationen. Wer wissentlich falsche Hinweise gibt, genießt keinen Schutz und macht sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig; zudem kann ein solches Verhalten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Für die Praxis bedeutet die Gutgläubigkeit eine wichtige Balance: Hinweisgebende Personen werden ermutigt, Verdachtsmomente zu melden, ohne den Verstoß beweisen zu müssen, während bewusste Falschmeldungen und Denunziationen vom Schutzbereich ausgenommen bleiben.

Rechtliche Grundlage

§ 33 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG, § 38 HinSchG (Schadensersatz), Art. 6 EU-Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937)

Praxisbeispiel

Eine Mitarbeiterin der Buchhaltung bemerkt wiederholt Rechnungen eines Lieferanten, die ungewöhnlich hoch erscheinen und für die keine erkennbare Gegenleistung vorliegt. Sie vermutet Korruption und meldet ihren Verdacht über die interne Meldestelle. Die anschließende Untersuchung ergibt, dass die Rechnungen rechtmäßig waren und auf einem internen Sonderprojekt beruhten. Da die Mitarbeiterin aufgrund der ihr vorliegenden Belege hinreichenden Grund zur Annahme eines Verstoßes hatte, handelte sie gutgläubig und ist vollumfänglich vor Repressalien geschützt, obwohl sich der Verdacht nicht bestätigte. Der Compliance-Verantwortliche dokumentiert diese Einschätzung, um den Schutzstatus revisionssicher nachzuweisen.

Häufige Fragen

Nein. Solange die Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Informationen wahr sind, bleibt der Schutz vor Repressalien bestehen. Es kommt nicht auf die spätere Bestätigung des Verstoßes an, sondern auf die berechtigte Annahme der Richtigkeit.
Nein, das Motiv ist für den Schutz unerheblich. Das HinSchG verlangt keine uneigennützige Absicht. Entscheidend ist allein, ob die Person berechtigterweise von der Wahrheit ihrer Angaben ausgehen durfte.
Wer wissentlich unrichtige Informationen meldet, handelt nicht gutgläubig und genießt keinen Schutz. Eine solche Falschmeldung kann eine Schadensersatzpflicht nach § 38 HinSchG auslösen und als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.

So unterstützt preeco Sie

Erfahren Sie, wie unsere Software Sie bei diesem Thema unterstützt.

Mehr erfahren