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Hinweisgeberschutz

Hinreichender Grund

Hinreichender Grund liegt vor, wenn eine hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung aufgrund der ihr bekannten Umstände vernünftigerweise annehmen durfte, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen und einen Verstoß betreffen.

Der Begriff des hinreichenden Grundes bezeichnet im Hinweisgeberschutzrecht die zentrale Voraussetzung dafür, dass eine meldende Person den gesetzlichen Schutz vor Repressalien genießt. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG ist geschützt, wer zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Maßgeblich ist damit nicht die objektive Richtigkeit der Information, sondern die berechtigte, gutgläubige Überzeugung der hinweisgebenden Person auf Grundlage der ihr tatsächlich verfügbaren Anhaltspunkte.

Der Beurteilungsmaßstab ist ein objektivierter: Es kommt darauf an, ob eine verständige Person in der konkreten Situation der hinweisgebenden Person und mit deren Kenntnisstand die gemeldeten Informationen ebenfalls für wahr halten durfte. Reine Vermutungen ohne jede tatsächliche Grundlage oder das bloße Gefühl eines Missstands genügen nicht; umgekehrt verlangt das Gesetz aber auch keine rechtssichere Beweisführung. Stellt sich eine in gutem Glauben gemeldete Information später als unzutreffend heraus, bleibt der Schutz erhalten, sofern der hinreichende Grund zum Meldezeitpunkt bestand.

Abzugrenzen ist der hinreichende Grund von der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung unrichtiger Informationen. Wer wissentlich falsche oder irreführende Angaben macht, handelt nicht gutgläubig, verliert den Schutz des Gesetzes und kann nach § 38 HinSchG zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet sein. Das Erfordernis des hinreichenden Grundes schafft damit einen Ausgleich: Es senkt die Hürde für berechtigte Meldungen, indem es keine Gewissheit verlangt, schützt aber zugleich betroffene Personen und Unternehmen vor bewusst missbräuchlichen oder denunziatorischen Anzeigen.

Rechtliche Grundlage

§ 33 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG, § 38 HinSchG, Art. 6 Abs. 1 lit. a EU-Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937)

Praxisbeispiel

Eine Mitarbeiterin der Buchhaltung bemerkt wiederholt Rechnungen eines Lieferanten ohne nachvollziehbare Gegenleistung, die von ihrem Vorgesetzten freigegeben werden. Sie meldet einen möglichen Korruptionsverdacht an die interne Meldestelle. Auch wenn sich später herausstellt, dass es sich um zulässige Beraterhonorare handelte, ist ihre Meldung geschützt: Aufgrund der ungewöhnlichen Buchungsmuster durfte sie vernünftigerweise von einem Verstoß ausgehen. Die Compliance-Verantwortliche dokumentiert diese Gutgläubigkeit sorgfältig, um den Repressalienschutz der Hinweisgeberin gegenüber dem betroffenen Vorgesetzten belegen zu können.

Häufige Fragen

Nein, nicht automatisch. Entscheidend ist der Kenntnisstand zum Meldezeitpunkt. Hatte die Person hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die Informationen wahr sind, bleibt der Schutz auch dann bestehen, wenn sich die Angaben im Nachhinein als unzutreffend erweisen.
Es gilt ein objektivierter Maßstab: Maßgeblich ist, ob eine verständige Person mit demselben Kenntnisstand die Informationen ebenfalls für wahr halten durfte. Eine rechtssichere Beweisführung ist nicht erforderlich, bloße haltlose Vermutungen genügen jedoch nicht.
Wer wissentlich unrichtige oder irreführende Informationen meldet, handelt nicht gutgläubig und genießt keinen Schutz nach dem HinSchG. Zudem kann er nach § 38 HinSchG zum Ersatz des durch die Falschmeldung entstandenen Schadens verpflichtet sein.

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