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Hinweisgeberschutz

Schadensersatz

Schadensersatz nach dem HinSchG ist der gesetzliche Anspruch hinweisgebender Personen auf Ersatz des Schadens, den sie durch eine unzulässige Repressalie infolge einer Meldung oder Offenlegung erlitten haben.

Verstößt ein Beschäftigungsgeber oder eine andere Person gegen das Repressalienverbot des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG), so ist sie der hinweisgebenden Person nach § 37 Abs. 1 HinSchG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Erfasst werden alle Benachteiligungen, die im Zusammenhang mit einer berechtigten Meldung oder Offenlegung stehen – etwa eine Kündigung, Abmahnung, Versetzung, Nichtbeförderung, Gehaltskürzung oder das Vorenthalten von Fortbildungen. Der Anspruch umfasst sowohl materielle Vermögensschäden, beispielsweise entgangenes Arbeitsentgelt, als auch immaterielle Schäden; nach § 37 Abs. 1 Satz 2 HinSchG ist ein Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu entschädigen.

Zentral für die Durchsetzung ist die Beweislastumkehr des § 36 Abs. 2 HinSchG: Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung ist. In diesem Fall muss die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen beruhte oder dass sie nicht auf der Meldung beruhte. Diese Umkehr der Darlegungs- und Beweislast erleichtert die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erheblich, weil hinweisgebende Personen die innere Motivation des Benachteiligenden andernfalls kaum nachweisen könnten.

Der Anspruch setzt voraus, dass die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, die gemeldeten Informationen seien wahr (Gutgläubigkeit) und fielen in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Spiegelbildlich begrenzt § 38 HinSchG den Schutz: Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldungen lösen ihrerseits einen Schadensersatzanspruch des Betroffenen aus. Der Schadensersatzanspruch nach § 37 ist damit ein Kernbaustein des praktischen Hinweisgeberschutzes – er flankiert das Repressalienverbot und macht es für Unternehmen wirtschaftlich riskant, gegen meldende Beschäftigte vorzugehen.

Rechtliche Grundlage

§ 37 HinSchG (i. V. m. § 36 Abs. 2 HinSchG – Beweislastumkehr; § 38 HinSchG); Art. 21, 23 EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937

Praxisbeispiel

Ein Sachbearbeiter meldet über die interne Meldestelle systematische Abrechnungsmanipulationen seiner Abteilung. Vier Wochen später wird ihm gekündigt, offiziell wegen angeblich mangelnder Leistung, obwohl seine letzten Beurteilungen einwandfrei waren. Vor dem Arbeitsgericht greift die Beweislastumkehr des § 36 Abs. 2 HinSchG: Der Arbeitgeber muss nun darlegen und beweisen, dass die Kündigung nicht auf der Meldung beruht. Gelingt ihm das nicht, schuldet er nach § 37 HinSchG Ersatz des entgangenen Entgelts sowie eine angemessene Geldentschädigung für die erlittene immaterielle Beeinträchtigung. Die Compliance-Verantwortliche dokumentiert daher jeden Personalvorgang gegenüber Hinweisgebern lückenlos, um im Streitfall sachlich gerechtfertigte Gründe nachweisen zu können.

Häufige Fragen

Ersatzfähig sind alle Schäden aus einer unzulässigen Repressalie, also materielle Vermögensschäden wie entgangenes Arbeitsentgelt oder Karrierenachteile. Zusätzlich ist nach § 37 Abs. 1 Satz 2 HinSchG ein immaterieller Schaden angemessen in Geld zu entschädigen, etwa für gesundheitliche oder seelische Belastungen.
Nach § 36 Abs. 2 HinSchG gilt eine Beweislastumkehr. Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung eine Benachteiligung, wird vermutet, dass es sich um eine Repressalie handelt. Der Beschäftigungsgeber muss dann beweisen, dass die Benachteiligung auf gerechtfertigten Gründen beruhte und nicht auf der Meldung.
Ja. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen meldet oder offenlegt, ist nach § 38 HinSchG verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Geschützt sind nur Meldungen, bei denen die Person hinreichenden Grund zu der Annahme der Wahrheit hatte.

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