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Hinweisgeberschutz

Beweislastumkehr

Die Beweislastumkehr nach dem HinSchG vermutet, dass eine Benachteiligung eines Hinweisgebers eine verbotene Repressalie ist, sodass der Arbeitgeber beweisen muss, dass die Maßnahme nicht an die Meldung anknüpft.

Die Beweislastumkehr ist ein zentraler Schutzmechanismus des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird nach § 36 Abs. 2 HinSchG vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie wegen der Meldung darstellt. Damit kehrt sich die normalerweise dem Anspruchsteller obliegende Beweislast um: Nicht die hinweisgebende Person muss den Kausalzusammenhang zwischen Meldung und Nachteil nachweisen, sondern der Beschäftigungsgeber muss das Gegenteil belegen.

Voraussetzung für das Eingreifen der Vermutung ist, dass die betroffene Person geltend macht, infolge einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung erlitten zu haben, und dass sie zuvor wirksam unter den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fiel. Greift die Vermutung, muss der Arbeitgeber zur Entlastung den vollen Beweis führen, dass die nachteilige Maßnahme – etwa eine Kündigung, Versetzung, Abmahnung oder Nichtbeförderung – auf hinreichend gerechtfertigten Gründen beruht, die in keinem Zusammenhang mit der Meldung stehen. Ein bloßes Bestreiten oder die schlichte Behauptung sachlicher Gründe genügt hierfür nicht.

Die Beweislastumkehr ergänzt das Repressalienverbot des § 36 Abs. 1 HinSchG und macht den Hinweisgeberschutz erst praktisch durchsetzbar, da hinweisgebende Personen die internen Beweggründe ihres Arbeitgebers regelmäßig nicht nachweisen können. Verstößt der Beschäftigungsgeber gegen das Repressalienverbot, ist er nach § 37 HinSchG zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet; ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener beruflicher Entwicklung besteht jedoch nicht. Für Unternehmen folgt daraus die Notwendigkeit, personelle Maßnahmen gegenüber Hinweisgebern sorgfältig zu dokumentieren und nachvollziehbar zu begründen, um die Vermutung im Streitfall erschüttern zu können.

Rechtliche Grundlage

§ 36 Abs. 2 HinSchG (i. V. m. § 36 Abs. 1, § 37 HinSchG)

Praxisbeispiel

Eine Mitarbeiterin meldet über die interne Meldestelle Anhaltspunkte für Korruption im Einkauf. Drei Wochen später erhält sie eine Kündigung, die das Unternehmen mit einer angeblichen Umstrukturierung begründet. Weil die zeitliche Nähe zur Meldung gegeben ist, greift die Beweislastumkehr: Das Unternehmen muss vor dem Arbeitsgericht beweisen, dass die Kündigung allein auf der bereits zuvor beschlossenen Umstrukturierung beruht und nicht auf der Meldung. Ein Compliance-Verantwortlicher sollte daher schon vor Ausspruch der Maßnahme prüfen und schriftlich dokumentieren, dass der Entschluss unabhängig von der Meldung und aus nachvollziehbaren, belegbaren Gründen gefasst wurde.

Häufige Fragen

Die Vermutung greift, wenn eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im beruflichen Kontext erleidet und geltend macht, dass diese eine Repressalie ist. Dann wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Folge der Meldung war.
Der Arbeitgeber muss den vollen Beweis führen, dass die nachteilige Maßnahme auf hinreichend gerechtfertigten Gründen beruht, die in keinem Zusammenhang mit der Meldung stehen. Ein bloßes Bestreiten oder die pauschale Behauptung sachlicher Gründe reicht nicht aus.
Verstößt der Beschäftigungsgeber gegen das Repressalienverbot, ist er nach § 37 HinSchG zum Ersatz des durch die Repressalie entstandenen Schadens verpflichtet. Ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beruflichen Aufstiegs besteht jedoch nicht.

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