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Hinweisgeberschutz

Hinweisgebende Person

Eine hinweisgebende Person ist nach dem HinSchG eine natürliche Person, die im beruflichen Kontext erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt und dadurch unter den gesetzlichen Schutz vor Repressalien fällt.

Der Begriff der hinweisgebenden Person bildet den personellen Kern des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Geschützt wird nach § 1 Abs. 1 HinSchG jede natürliche Person, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt hat und diese an eine interne oder externe Meldestelle meldet oder offenlegt. Entscheidend ist der berufliche Bezug der Informationsquelle, nicht die Form des Beschäftigungsverhältnisses.

Der persönliche Anwendungsbereich ist bewusst weit gefasst. § 1 Abs. 1 HinSchG erfasst neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch Beamtinnen und Beamte, Leiharbeitnehmer, Selbstständige, Anteilseigner, Mitglieder von Leitungs- oder Aufsichtsgremien, Praktikanten, Freiwillige sowie Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat, etwa Bewerber. Auch Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für Auftragnehmer, Subunternehmer oder Lieferanten Kenntnis von Verstößen erlangen, können hinweisgebende Personen sein.

Den Schutzstatus erlangt eine hinweisgebende Person allerdings nur, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen (Gutgläubigkeit nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG) und der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fällt. Vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Meldungen sind nicht geschützt und können Schadensersatz- sowie Bußgeldfolgen nach sich ziehen. Liegen die Voraussetzungen vor, greifen das Repressalienverbot, der Identitätsschutz und die Beweislastumkehr zugunsten der hinweisgebenden Person.

Rechtliche Grundlage

§ 1 HinSchG, § 2 HinSchG, § 33 HinSchG; Art. 4 EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937

Praxisbeispiel

Eine Leiharbeitnehmerin bemerkt während ihres Einsatzes in einem Logistikunternehmen, dass sicherheitsrelevante Prüfprotokolle systematisch gefälscht werden. Obwohl sie nicht beim Unternehmen selbst angestellt ist, fällt sie als im beruflichen Kontext tätige Person in den persönlichen Anwendungsbereich des HinSchG. Der Compliance-Verantwortliche muss ihre Meldung über die interne Meldestelle entgegennehmen, ihre Identität vertraulich behandeln und sicherstellen, dass ihr aus der gutgläubigen Meldung keinerlei Nachteile wie Nichtverlängerung des Einsatzes entstehen.

Häufige Fragen

Hinweisgebende Person ist jede natürliche Person, die im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt und diese meldet oder offenlegt. Dazu zählen unter anderem Beschäftigte, Beamte, Leiharbeitnehmer, Selbstständige, Organmitglieder, Praktikanten sowie Bewerber und ehemalige Beschäftigte.
Nein, die Meldung muss nicht objektiv zutreffen. Geschützt ist, wer bei der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Informationen der Wahrheit entsprechen. Vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Meldungen sind dagegen nicht geschützt.
Ja, der persönliche Anwendungsbereich umfasst auch Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für Auftragnehmer, Subunternehmer oder Lieferanten Kenntnis von Verstößen erlangen. Entscheidend ist der berufliche Bezug der Informationsquelle, nicht ein Anstellungsverhältnis beim betroffenen Unternehmen.

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