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Hinweisgeberschutz

Beschäftigtenbegriff

Der weite Beschäftigtenbegriff des HinSchG erfasst nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Bewerber, Leiharbeiter, Praktikanten, Beamte, Selbständige und ehemalige Beschäftigte als hinweisgebende Personen.

Der Beschäftigtenbegriff des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ist bewusst weit gefasst und reicht deutlich über den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff hinaus. Geschützt wird, wer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt hat. Damit knüpft das Gesetz nicht an einen formalen Arbeitsvertrag, sondern an den beruflichen Kontext der Informationsbeschaffung an. Maßgeblich ist § 1 in Verbindung mit § 3 HinSchG, der den persönlichen Anwendungsbereich definiert.

Erfasst sind insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten, aber auch Selbständige, Anteilseigner und Mitglieder von Leitungs- oder Aufsichtsorganen. Ausdrücklich einbezogen werden zudem Leiharbeitnehmer, die über den Entleiher Verstöße wahrnehmen, sowie Praktikantinnen und Praktikanten unabhängig von einer Vergütung. Auch Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist (ehemalige Beschäftigte), und solche, deren Beschäftigungsverhältnis noch nicht begonnen hat, fallen unter den Schutz.

Besondere praktische Bedeutung hat die Einbeziehung von Bewerberinnen und Bewerbern: Wer im Bewerbungs- oder Vertragsanbahnungsverfahren Informationen über Verstöße erlangt, ist ebenso geschützt wie Personen, die für einen Auftragnehmer, Lieferanten oder sonstigen Dritten tätig sind und auf diesem Wege Kenntnis erlangen. Für die betriebliche Praxis bedeutet der weite Beschäftigtenbegriff, dass interne Meldekanäle so ausgestaltet sein müssen, dass dieser gesamte Personenkreis Zugang erhält und das Repressalienverbot des § 36 HinSchG für alle diese Gruppen greift.

Rechtliche Grundlage

§ 1, § 3 Abs. 8 HinSchG

Praxisbeispiel

Eine Praktikantin in der Buchhaltung eines mittelständischen Unternehmens bemerkt, dass Rechnungen eines Lieferanten systematisch doppelt verbucht werden, und meldet dies über den internen Meldekanal. Obwohl sie kein klassisches Arbeitsverhältnis hat und unvergütet tätig ist, fällt sie unter den weiten Beschäftigtenbegriff des § 3 HinSchG. Die Compliance-Beauftragte muss die Meldung daher genauso behandeln wie die eines Festangestellten, eine Eingangsbestätigung versenden und sicherstellen, dass die Praktikantin keinerlei Repressalien wie einen Abbruch des Praktikums befürchten muss.

Häufige Fragen

Ja. Der weite Beschäftigtenbegriff des § 3 HinSchG erfasst ausdrücklich Leiharbeitnehmer und Praktikanten, und zwar unabhängig von einer Vergütung. Sie können interne und externe Meldekanäle nutzen und sind durch das Repressalienverbot geschützt.
Ja. Geschützt sind auch Personen, deren Beschäftigungsverhältnis noch nicht begonnen hat (Bewerber) oder bereits beendet ist (ehemalige Beschäftigte). Entscheidend ist, dass die Information über den Verstoß im beruflichen Kontext erlangt wurde.
Weil interne Meldestellen so ausgestaltet sein müssen, dass der gesamte erfasste Personenkreis Zugang erhält. Wer den Kreis zu eng zieht, riskiert Bußgelder und verfehlt den Schutzzweck des Gesetzes. Das Repressalienverbot gilt für alle diese Gruppen gleichermaßen.

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