Beschäftigungsgeber
Beschäftigungsgeber sind Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors, die nach dem HinSchG verpflichtet sind, eine interne Meldestelle für Hinweise auf Verstöße einzurichten und zu betreiben.
Der Begriff des Beschäftigungsgebers bezeichnet im Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) diejenigen natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften und Behörden, für die hinweisgebende Personen beruflich tätig sind oder waren. Praktisch relevant ist der Begriff vor allem für die Einrichtungspflicht: Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen nach § 12 HinSchG eine interne Meldestelle einrichten und betreiben. Unterhalb dieses Schwellenwerts besteht grundsätzlich keine Pflicht, die Einrichtung ist jedoch freiwillig möglich.
Bei der Berechnung des Schwellenwerts von 50 Beschäftigten kommt es auf die Kopfzahl an, nicht auf Vollzeitäquivalente; mitzuzählen sind auch Teilzeitkräfte, Auszubildende und in der Regel Leiharbeitnehmer. Unabhängig von der Beschäftigtenzahl gilt eine Pflicht zur Einrichtung für bestimmte Unternehmen des Finanzsektors (etwa Wertpapierdienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Kreditinstitute) sowie für juristische Personen des öffentlichen Sektors. Konzernweit ist zu beachten, dass jede rechtlich selbstständige Gesellschaft grundsätzlich eigener Beschäftigungsgeber ist und die Einrichtungspflicht damit für jede verpflichtete Gesellschaft gesondert greift.
Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten dürfen Ressourcen für den Betrieb der internen Meldestelle teilen und eine gemeinsame Stelle nutzen; die Pflicht zur Entgegennahme von Meldungen und zur Ergreifung von Folgemaßnahmen bleibt jedoch beim jeweiligen Beschäftigungsgeber. Der Betrieb der Meldestelle kann auch an Dritte (etwa externe Ombudspersonen oder Dienstleister) ausgelagert werden, ohne dass die rechtliche Verantwortung übergeht. Verstöße gegen die Einrichtungs- und Betriebspflicht können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.
Rechtliche Grundlage
§ 3 Abs. 9, § 12 HinSchG
Praxisbeispiel
Ein mittelständisches Produktionsunternehmen beschäftigt 70 Mitarbeitende, davon 12 in Teilzeit und vier Auszubildende. Die Compliance-Verantwortliche zählt nach Köpfen und kommt auf 70 Beschäftigte, womit der Schwellenwert von 50 überschritten ist. Sie richtet daraufhin eine interne Meldestelle ein, benennt eine fachkundige und unabhängige Person als Beauftragte, stellt einen vertraulichen Meldekanal bereit und dokumentiert das Verfahren. Eine Schwestergesellschaft mit nur 30 Beschäftigten prüft sie gesondert und stellt fest, dass dort keine Pflicht besteht, entscheidet sich aber für eine freiwillige gemeinsame Nutzung der Stelle.
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