Gemeinsame Meldestelle
Eine gemeinsame Meldestelle ist eine von mehreren Unternehmen gemeinsam betriebene interne Meldestelle nach dem HinSchG, die unter engen gesetzlichen Voraussetzungen die Bündelung von Ressourcen für die Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen erlaubt.
Eine gemeinsame Meldestelle bezeichnet eine interne Meldestelle, die von mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmen zusammen eingerichtet und betrieben wird. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet jeden Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle zu betreiben. Um Aufwand und Kosten zu reduzieren, erlaubt das Gesetz ausdrücklich, die hierfür erforderlichen Ressourcen zu bündeln und eine Meldestelle gemeinsam zu nutzen, anstatt dass jedes Unternehmen eine vollständig eigene Struktur vorhalten muss.
Die Zulässigkeit der Bündelung ist allerdings an enge Voraussetzungen geknüpft. Nach § 14 Abs. 2 HinSchG können private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten für den Betrieb ihrer internen Meldestellen eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben. Für größere Unternehmen ab 250 Beschäftigten ist eine echte gemeinsame Meldestelle mit gebündelten Ressourcen nach der amtlichen Begründung grundsätzlich nicht zulässig; sie dürfen lediglich einzelne Aufgaben wie technische Infrastruktur oder die externe Beauftragung Dritter teilen, müssen die eigentliche Verantwortung für die Meldestelle aber selbst behalten.
Entscheidend ist, dass die Bündelung die gesetzlichen Schutzstandards nicht aushöhlt: Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person, Unabhängigkeit der mit der Fallbearbeitung betrauten Personen, Vermeidung von Interessenkonflikten und die Einhaltung der Fristen (Eingangsbestätigung binnen sieben Tagen, Rückmeldung binnen drei Monaten) müssen für jedes beteiligte Unternehmen gewahrt bleiben. Die rechtliche Verantwortung für die Pflichten aus dem HinSchG verbleibt bei jedem einzelnen Beschäftigungsgeber; die gemeinsame Meldestelle entlastet organisatorisch, aber nicht haftungsrechtlich.
Rechtliche Grundlage
§ 14 Abs. 2 HinSchG; ergänzend Art. 8 Abs. 6 EU-Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937)
Praxisbeispiel
Drei mittelständische Schwestergesellschaften eines Firmenverbunds mit jeweils rund 120 Beschäftigten richten gemeinsam ein digitales Hinweisgebersystem ein und benennen eine zentrale, fachkundige Ombudsperson, die für alle drei Gesellschaften Meldungen entgegennimmt und bearbeitet. Die Compliance-Verantwortliche stellt sicher, dass die gemeinsame Stelle nach § 14 Abs. 2 HinSchG zulässig ist, weil alle Gesellschaften unter 250 Beschäftigte liegen, dokumentiert die Zuständigkeitsregelung und gewährleistet vertraglich, dass Vertraulichkeit, Unabhängigkeit und die Sieben-Tage- sowie Drei-Monats-Fristen je Gesellschaft eingehalten werden.
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