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Hinweisgeberschutz

Schwellenwert Beschäftigtenzahl

Der Schwellenwert der Beschäftigtenzahl bestimmt, ab welcher Mitarbeiterzahl ein Unternehmen nach dem HinSchG verpflichtet ist, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) knüpft die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle an die Zahl der im Unternehmen Beschäftigten. Maßgeblich ist nach § 12 Abs. 1 und 2 HinSchG ein Schwellenwert von in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten mussten die interne Meldestelle bis zum 17. Dezember 2023 einrichten, während Unternehmen ab 250 Beschäftigten bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes verpflichtet waren. Beschäftigungsgeber mit weniger als 50 Beschäftigten sind grundsätzlich von der Einrichtungspflicht befreit.

Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl ist der Beschäftigtenbegriff des § 3 Abs. 8 HinSchG heranzuziehen. Erfasst werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie Beamtinnen und Beamte; maßgeblich ist regelmäßig die Kopfzahl (Pro-Kopf-Zählung), nicht die Umrechnung in Vollzeitäquivalente. Unabhängig vom Schwellenwert gelten für bestimmte Branchen, etwa Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Kreditinstitute, besondere sektorale Pflichten, die bereits ohne Erreichen der 50-Beschäftigten-Grenze eine Meldestelle erforderlich machen können.

Der Schwellenwert hat erhebliche praktische Bedeutung, weil er die zentrale Weiche zwischen Pflicht und Freiwilligkeit stellt. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten dürfen nach § 14 Abs. 2 HinSchG eine gemeinsame Meldestelle innerhalb eines Konzerns oder mit anderen Unternehmen betreiben, um Ressourcen zu bündeln. Wird der Schwellenwert überschritten, drohen bei fehlender Meldestelle Bußgelder nach § 40 HinSchG. Beschäftigungsgeber sollten ihre Beschäftigtenzahl daher regelmäßig überprüfen, da auch ein nachträgliches Überschreiten der Grenze die Einrichtungspflicht auslöst.

Rechtliche Grundlage

§ 12 Abs. 1 und 2 HinSchG, § 3 Abs. 8 HinSchG, § 14 Abs. 2 HinSchG

Praxisbeispiel

Ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen beschäftigt im Jahresdurchschnitt 62 Personen, darunter mehrere Auszubildende und Teilzeitkräfte. Die Compliance-Verantwortliche zählt nach dem Kopfprinzip alle Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden und stellt fest, dass der Schwellenwert von 50 Beschäftigten überschritten ist. Sie richtet daher eine interne Meldestelle mit einem vertraulichen Meldekanal ein, benennt eine unabhängige beauftragte Person und dokumentiert die Berechnung der Beschäftigtenzahl, um die Einhaltung der Pflicht gegenüber Aufsichtsbehörden nachweisen zu können.

Häufige Fragen

Nach § 12 HinSchG sind Unternehmen in der Regel ab 50 Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten mussten die Meldestelle bis zum 17. Dezember 2023 betreiben, Unternehmen ab 250 Beschäftigten bereits früher.
Maßgeblich ist der Beschäftigtenbegriff des § 3 Abs. 8 HinSchG. Gezählt werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende sowie Beamtinnen und Beamte nach Köpfen, nicht nach Vollzeitäquivalenten. Teilzeitkräfte zählen daher voll mit.
Wird die Grenze von 50 Beschäftigten überschritten, muss eine interne Meldestelle eingerichtet werden. Unterbleibt dies, drohen Bußgelder nach § 40 HinSchG. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten dürfen eine gemeinsame Meldestelle betreiben.

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