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Hinweisgeberschutz

Auslagerung der Meldestelle

Die Auslagerung der Meldestelle bezeichnet die Übertragung des Betriebs der internen Meldestelle auf einen externen Dritten, etwa eine Kanzlei, Ombudsperson oder einen spezialisierten Dienstleister, wobei die rechtliche Verantwortung beim Beschäftigungsgeber verbleibt.

Die Auslagerung der Meldestelle ist nach § 14 Abs. 1 HinSchG ausdrücklich zulässig: Der Beschäftigungsgeber kann mit dem Betrieb der internen Meldestelle einen Dritten betrauen. Als externe Dritte kommen insbesondere Rechtsanwaltskanzleien, externe Ombudspersonen, spezialisierte Compliance-Dienstleister oder Anbieter digitaler Hinweisgebersysteme in Betracht. Die Auslagerung ist für kleinere und mittlere Unternehmen häufig wirtschaftlich sinnvoll, weil der Aufbau interner Kapazitäten, die fachliche Schulung der Bearbeiter und die Sicherstellung der erforderlichen Unabhängigkeit mit erheblichem Aufwand verbunden sind.

Trotz der Übertragung des operativen Betriebs bleibt der Beschäftigungsgeber für die Einhaltung der Pflichten des HinSchG verantwortlich (§ 14 Abs. 1 Satz 2 HinSchG). Die Auslagerung entbindet das Unternehmen weder von der Verpflichtung, geeignete Folgemaßnahmen zu ergreifen, noch von der Wahrung des Vertraulichkeitsgebots oder der Einhaltung der Sieben-Tage- und Drei-Monats-Fristen. Der externe Dritte muss dieselben Anforderungen an Unabhängigkeit, Vertraulichkeit und fachliche Eignung erfüllen wie eine interne beauftragte Person. Die vertragliche Ausgestaltung sollte Zuständigkeiten, Eskalationswege, Datenschutzregelungen und die Schnittstelle zur internen Entscheidung über Folgemaßnahmen präzise festlegen.

Datenschutzrechtlich ist die Auslagerung regelmäßig als Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO einzuordnen, sodass ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich ist; je nach konkreter Aufgabenverteilung kann auch eine gemeinsame Verantwortlichkeit oder eine eigenständige Verantwortlichkeit des Dritten in Betracht kommen. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten erlaubt § 14 Abs. 2 HinSchG zudem den Betrieb einer gemeinsamen Meldestelle mehrerer Unternehmen, was eine besondere Form der ressourcenschonenden Bündelung darstellt. Maßgeblich bleibt in jedem Fall, dass die ausgelagerte Stelle organisatorisch so eingebunden ist, dass Hinweisgebende geschützt und Meldungen ordnungsgemäß bearbeitet werden.

Rechtliche Grundlage

§ 14 HinSchG; § 13 HinSchG; Art. 28 DSGVO

Praxisbeispiel

Ein Maschinenbauunternehmen mit 140 Beschäftigten verfügt über keine eigene Compliance-Abteilung. Die Geschäftsführung entscheidet sich, den Betrieb der internen Meldestelle an eine spezialisierte Kanzlei als externe Ombudsperson auszulagern. Im Vertrag werden die Entgegennahme und Bestätigung von Meldungen, die Plausibilitätsprüfung sowie der Kontakt zur hinweisgebenden Person der Kanzlei übertragen; die Entscheidung über konkrete Folgemaßnahmen wie eine interne Untersuchung verbleibt beim Unternehmen. Ergänzend wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO geschlossen. So erfüllt das Unternehmen seine gesetzliche Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle, ohne eigene Kapazitäten aufbauen zu müssen, und stellt zugleich die erforderliche Unabhängigkeit und Vertraulichkeit sicher.

Häufige Fragen

Ja. § 14 Abs. 1 HinSchG erlaubt ausdrücklich, mit dem Betrieb der internen Meldestelle einen Dritten zu betrauen. Geeignet sind etwa Kanzleien, externe Ombudspersonen oder spezialisierte Dienstleister. Die rechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Pflichten verbleibt jedoch beim Beschäftigungsgeber.
Der operative Betrieb der Meldestelle, also Entgegennahme, Bestätigung und Prüfung von Meldungen, ist auslagerbar. Die Entscheidung über und Durchführung von Folgemaßnahmen, insbesondere interne Untersuchungen und arbeitsrechtliche Konsequenzen, bleibt regelmäßig beim Unternehmen, da es hierfür verantwortlich ist und die erforderlichen Befugnisse besitzt.
In der Regel ja. Der externe Betreiber verarbeitet personenbezogene Daten weisungsgebunden im Auftrag des Unternehmens, sodass ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist. Je nach Aufgabenverteilung kann im Einzelfall auch eine eigene oder gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegen.

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