Persönlicher Anwendungsbereich
Der persönliche Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes legt fest, welche natürlichen Personen als hinweisgebende Personen geschützt sind, wenn sie im beruflichen Kontext erlangte Informationen über Verstöße melden oder offenlegen.
Der persönliche Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) bestimmt, wer überhaupt als hinweisgebende Person den besonderen gesetzlichen Schutz vor Repressalien genießt. Nach § 1 Abs. 1 HinSchG werden natürliche Personen geschützt, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer solchen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an eine interne oder externe Meldestelle melden oder offenlegen. Maßgeblich ist also nicht eine bestimmte Anstellung, sondern der berufliche Bezug, durch den die Person Kenntnis von dem Verstoß erlangt hat.
§ 1 Abs. 2 HinSchG fasst den geschützten Personenkreis bewusst weit. Erfasst sind nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern sowie Soldatinnen und Soldaten, sondern auch zur Berufsbildung Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Selbstständige, Anteilseigner, Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen, Praktikanten, Freiwillige sowie Personen, die unter der Aufsicht von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten. Der Schutz erstreckt sich ferner auf Bewerber, deren Beschäftigungsverhältnis noch nicht begonnen hat, und auf Personen, deren Verhältnis bereits beendet ist.
Über die meldende Person hinaus schützt § 34 HinSchG auch sogenannte Drittbetroffene: Personen, die die hinweisgebende Person bei einer Meldung unterstützen, mit ihr verbundene Dritte wie Kolleginnen und Kollegen oder Angehörige sowie juristische Personen, die im Eigentum der hinweisgebenden Person stehen oder für die sie arbeitet. Voraussetzung des Schutzes ist nach § 33 HinSchG stets, dass die Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, die gemeldeten Informationen seien wahr (Gutgläubigkeit) und fielen in den sachlichen Anwendungsbereich. Wissentlich oder grob fahrlässig falsche Meldungen sind vom Schutz ausgenommen.
Rechtliche Grundlage
§ 1 Abs. 1 und 2, §§ 33, 34 HinSchG; Art. 4 Richtlinie (EU) 2019/1937
Praxisbeispiel
Eine Compliance-Beauftragte erhält über das interne Hinweisgebersystem eine Meldung von einem freien Berater, der seit drei Monaten ein IT-Projekt des Unternehmens betreut. Er meldet, dass ein Abteilungsleiter Eingangsrechnungen manipuliert. Obwohl der Berater kein Arbeitnehmer ist, fällt er als Selbstständiger mit beruflichem Bezug klar in den persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 2 HinSchG. Die Beauftragte muss die Meldung daher vertraulich behandeln, die Eingangsbestätigung fristgerecht versenden und den Berater wirksam vor möglichen Repressalien, etwa der vorzeitigen Beendigung des Beratervertrags, schützen.
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