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Hinweisgeberschutz

Sachlicher Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich legt fest, welche Verstöße vom Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes erfasst werden – im Kern Verstöße gegen Strafrecht, bußgeldbewehrtes Recht zum Schutz von Leben, Leib und Gesundheit sowie weite Teile des EU-Rechts.

Der sachliche Anwendungsbereich beschreibt, auf welche Arten von Verstößen sich der Schutz hinweisgebender Personen überhaupt erstreckt. Nicht jede Meldung über ein Fehlverhalten fällt unter das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG); geschützt sind nur Hinweise auf Verstöße, die der Gesetzgeber in § 2 HinSchG abschließend aufgelistet hat. Wer einen Verstoß meldet, der außerhalb dieses Katalogs liegt, kann sich nicht auf das Repressalienverbot und die übrigen Schutzmechanismen des Gesetzes berufen – auch wenn die Meldung in gutem Glauben erfolgte.Erfasst sind zunächst alle strafbewehrten Verstöße, also Handlungen, die einen Straftatbestand erfüllen. Hinzu kommen bußgeldbewehrte Verstöße, allerdings nur, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten und ihren Vertretungsorganen dient. Daneben erstreckt sich der Anwendungsbereich auf einen umfangreichen Katalog von Verstößen gegen bestimmtes Bundes- und Landesrecht sowie unmittelbar geltende EU-Rechtsakte – etwa in den Bereichen Geldwäschebekämpfung, Produktsicherheit, Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Verbraucherschutz, Datenschutz, Vergaberecht sowie Finanzdienstleistungen.

Der deutsche Gesetzgeber hat damit den von der EU-Whistleblower-Richtlinie vorgegebenen Mindeststandard – der sich auf Verstöße gegen bestimmtes Unionsrecht beschränkte – bewusst überschritten und den Schutz auf das gesamte deutsche Strafrecht sowie weite Teile des bußgeldbewehrten Rechts ausgedehnt. In der Praxis ist daher für jede eingehende Meldung sorgfältig zu prüfen, ob der gemeldete Sachverhalt unter den sachlichen Anwendungsbereich fällt. Reine Verstöße gegen interne Richtlinien, arbeitsrechtliche Bagatellen oder rein politische Meinungsäußerungen sind grundsätzlich nicht erfasst, können aber je nach Ausgestaltung des Hinweisgebersystems freiwillig in dessen Geltungsbereich einbezogen werden.

Rechtliche Grundlage

§ 2 HinSchG; Art. 2 EU-Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937)

Praxisbeispiel

Bei der internen Meldestelle eines mittelständischen Unternehmens gehen kurz nacheinander zwei Hinweise ein: Ein Beschäftigter meldet, dass in der Produktion Sicherheitsventile manipuliert werden, um Prüfzeiten zu sparen; ein anderer beschwert sich, dass sein Vorgesetzter ihn beim Mittagessen wiederholt ignoriere. Die für die Fallbearbeitung beauftragte Person prüft den sachlichen Anwendungsbereich: Die Manipulation der Sicherheitsventile betrifft den Schutz von Leben und Gesundheit und ist strafbewehrt – sie fällt klar unter § 2 HinSchG, der Hinweisgeber genießt vollen Schutz. Die Beschwerde über das Sozialverhalten des Vorgesetzten erfüllt dagegen keinen Verstoßtatbestand des Katalogs; sie wird außerhalb des HinSchG als allgemeines Personalanliegen weitergeleitet, ohne dass die formalen Fristen und Schutzpflichten des Gesetzes greifen.

Häufige Fragen

Erfasst sind alle strafbewehrten Verstöße, bußgeldbewehrte Verstöße zum Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder Beschäftigtenrechten sowie ein umfangreicher Katalog von Verstößen gegen bestimmtes Bundes-, Landes- und EU-Recht. Maßgeblich ist die Aufzählung in § 2 HinSchG.
Nein, reine Verstöße gegen interne Richtlinien fallen nicht automatisch unter das HinSchG, da sie keinen Tatbestand des Katalogs aus § 2 HinSchG erfüllen. Unternehmen können den Geltungsbereich ihres Hinweisgebersystems jedoch freiwillig auf solche Sachverhalte ausweiten.
Ja. Während die EU-Whistleblower-Richtlinie nur Verstöße gegen bestimmtes Unionsrecht erfasst, hat der deutsche Gesetzgeber den Schutz auf das gesamte Strafrecht sowie weite Teile des bußgeldbewehrten deutschen Rechts ausgedehnt.

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