Verstoßkatalog des HinSchG
Der Verstoßkatalog des HinSchG umschreibt in § 2 abschließend, welche Rechtsverstöße meldefähig sind und damit den Hinweisgeberschutz auslösen.
Der sogenannte Verstoßkatalog bezeichnet den in § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) geregelten sachlichen Anwendungsbereich, der abschließend festlegt, welche Verstöße eine Person melden kann, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Erfasst sind insbesondere strafbewehrte Verstöße, bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, sowie zahlreiche Verstöße gegen unionsrechtlich geprägte Regelungsbereiche.
Zum unionsrechtlichen Teil des Katalogs zählen unter anderem Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, zur Produktsicherheit, zum Verbraucherschutz, zum Datenschutz, zur Sicherheit der Informationssysteme, zur Geldwäschebekämpfung, zum Vergaberecht sowie zu den finanziellen Interessen der Europäischen Union. Maßgeblich ist, dass der gemeldete Sachverhalt unter eine der in § 2 HinSchG genannten Fallgruppen fällt; nur dann greifen die gesetzlichen Schutzmechanismen wie das Vertraulichkeitsgebot und das Repressalienverbot vollumfänglich.
Für Unternehmen und ihre internen Meldestellen ist die genaue Kenntnis des Verstoßkatalogs entscheidend, weil sie bei jeder eingehenden Meldung zunächst prüfen müssen, ob der gemeldete Sachverhalt vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst ist. Bloß interne Richtlinienverstöße, arbeitsvertragliche Streitigkeiten oder reine Bagatellen ohne Rechtsverstoß fallen nicht unter den Katalog. Gleichwohl empfiehlt sich in der Praxis ein weites Verständnis, da auch Meldungen außerhalb des Katalogs entgegengenommen und bearbeitet werden dürfen und eine voreilige Ablehnung das Vertrauen in das Hinweisgebersystem untergräbt.
Rechtliche Grundlage
§ 2 HinSchG
Praxisbeispiel
Bei der internen Meldestelle eines mittelständischen Produktionsbetriebs geht ein anonymer Hinweis ein, wonach in einer Werkshalle systematisch gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsvorkehrungen umgangen werden und Beschäftigte dadurch gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sind. Die zuständige Beauftragte prüft anhand von § 2 HinSchG, ob ein meldefähiger Verstoß vorliegt, und stellt fest, dass der Schutz von Leib und Gesundheit der Beschäftigten betroffen ist. Damit ist der Sachverhalt vom Verstoßkatalog erfasst, der Hinweisgeber genießt vollen Schutz, und die Meldestelle leitet fristgerecht angemessene Folgemaßnahmen ein.
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