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Hinweisgeberschutz

Geschützte Meldung

Eine geschützte Meldung ist die Mitteilung von Informationen über Verstöße, die den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG erfüllt, über einen zulässigen Meldeweg erfolgt und auf hinreichendem Grund zur Annahme der Wahrheit beruht.

Eine geschützte Meldung im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ist nicht jede beliebige Äußerung über Missstände, sondern nur eine Meldung, die sämtliche gesetzlichen Schutzvoraussetzungen kumulativ erfüllt. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, greifen die Schutzmechanismen des Gesetzes, insbesondere das Repressalienverbot, der Identitätsschutz und die Beweislastumkehr zugunsten der hinweisgebenden Person. Die Prüfung, ob eine Meldung geschützt ist, erfolgt anhand von drei Säulen: dem Anwendungsbereich, dem Meldeweg und der subjektiven Gutgläubigkeit.

Zunächst muss der Anwendungsbereich eröffnet sein. In persönlicher Hinsicht muss die meldende Person im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen erlangt haben (§ 1 i. V. m. § 3 Abs. 8 HinSchG); erfasst sind insbesondere Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Selbstständige sowie Bewerber und ehemalige Beschäftigte. In sachlicher Hinsicht muss der gemeldete Verstoß vom Katalog des § 2 HinSchG umfasst sein, etwa Straftaten, bestimmte Ordnungswidrigkeiten oder Verstöße gegen ausgewählte Vorschriften des EU- und Bundesrechts. Zweitens muss die Meldung über einen nach dem Gesetz vorgesehenen Meldeweg erfolgen, also über eine interne Meldestelle, eine externe Meldestelle des Bundes oder der Länder oder ausnahmsweise im Wege der Offenlegung unter den engen Voraussetzungen des § 32 HinSchG.

Drittens setzt der Schutz die Gutgläubigkeit voraus: Die hinweisgebende Person muss zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt haben, dass die von ihr gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen und in den sachlichen Anwendungsbereich fallen (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HinSchG). Auf das Motiv kommt es nicht an, und auch eine spätere Widerlegung des Verdachts schadet nicht, solange die Annahme der Richtigkeit berechtigt war. Liegen alle drei Voraussetzungen vor, ist die Meldung geschützt und jede Repressalie unzulässig. Fehlt eine Voraussetzung, etwa bei einer vorsätzlichen Falschmeldung oder einem Verstoß außerhalb des Katalogs, entfällt der Schutz vollständig.

Rechtliche Grundlage

§ 1, § 2, § 3 Abs. 8, § 32, § 33 HinSchG; Art. 5, Art. 6 EU-Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937)

Praxisbeispiel

Ein Vertriebsmitarbeiter erfährt im Rahmen seiner Tätigkeit, dass ein Kollege Schmiergeldzahlungen an einen Einkäufer eines Großkunden leistet. Er meldet diesen Verdacht über das interne Hinweisgebersystem seines Arbeitgebers und stützt sich dabei auf von ihm eingesehene E-Mails. Der Compliance-Verantwortliche prüft die Schutzvoraussetzungen: Der Mitarbeiter ist als Beschäftigter vom persönlichen Anwendungsbereich erfasst, Bestechung im geschäftlichen Verkehr fällt unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG, die Meldung erfolgte über einen zulässigen internen Meldekanal und der Mitarbeiter durfte aufgrund der E-Mails von der Wahrheit ausgehen. Damit ist die Meldung geschützt; der Compliance-Verantwortliche dokumentiert diese Einschätzung revisionssicher, stellt den Identitätsschutz sicher und weist auf das Repressalienverbot hin.

Häufige Fragen

Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Die meldende Person und der gemeldete Verstoß müssen vom persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich erfasst sein, die Meldung muss über einen zulässigen Meldeweg erfolgen und die Person muss gutgläubig sein. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Schutz.
Ja. Maßgeblich ist allein, ob die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Informationen wahr sind und unter das HinSchG fallen. Eine spätere Widerlegung des Verdachts schadet nicht, solange die Annahme berechtigt war.
Kein Schutz besteht, wenn der gemeldete Verstoß nicht vom Katalog des § 2 HinSchG erfasst ist, die meldende Person nicht in den persönlichen Anwendungsbereich fällt oder vorsätzlich unrichtige Informationen gemeldet werden. Auch eine Offenlegung außerhalb der Voraussetzungen des § 32 HinSchG ist nicht geschützt.

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