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Hinweisgeberschutz

Drei-Monats-Frist

Die Drei-Monats-Frist verpflichtet die interne Meldestelle, der hinweisgebenden Person spätestens drei Monate nach der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen und deren Gründe zu geben.

Die Drei-Monats-Frist ist eine zentrale Verfahrensvorgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) und bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen die Meldestelle der hinweisgebenden Person eine Rückmeldung erteilen muss. Nach § 17 Absatz 2 HinSchG läuft die Frist ab der Bestätigung des Eingangs der Meldung (Eingangsbestätigung nach der Sieben-Tage-Frist). Wurde keine Eingangsbestätigung versandt, beginnt die Frist spätestens sieben Tage nach Eingang der Meldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen und der Gründe für diese.

Die Frist dient dem Schutz und der Information der hinweisgebenden Person: Sie soll erkennen können, dass ihr Hinweis ernst genommen und bearbeitet wird, ohne dass interne Untersuchungen gefährdet werden. Die Rückmeldung darf daher nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht beeinträchtigt und die Rechte der von der Meldung betroffenen Personen nicht berührt werden (§ 17 Absatz 2 Satz 2 HinSchG). In der Praxis kann eine Rückmeldung auch darin bestehen, dass das Verfahren noch andauert und welche Schritte bislang unternommen wurden.

Die Drei-Monats-Frist ist von der Sieben-Tage-Frist für die Eingangsbestätigung zu unterscheiden und unabhängig von dieser einzuhalten. Eine Verletzung der Rückmeldepflicht kann als ordnungswidrige Behinderung beziehungsweise Verstoß gegen die Betriebspflichten der Meldestelle gewertet werden und Bußgelder nach § 40 HinSchG nach sich ziehen. Beschäftigungsgeber sollten daher Fristläufe systematisch dokumentieren und überwachen, etwa über ein Fallmanagement-System mit automatischen Erinnerungen, um die fristgerechte Rückmeldung sicherzustellen.

Rechtliche Grundlage

§ 17 Abs. 2 HinSchG; § 40 HinSchG; Art. 11 Abs. 2 EU-Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937)

Praxisbeispiel

Bei einem mittelständischen Unternehmen geht am 3. März eine Meldung über mögliche Korruption im Einkauf ein. Die interne Meldestelle versendet am 7. März die Eingangsbestätigung; damit beginnt die Drei-Monats-Frist. Die Compliance-Beauftragte hinterlegt im Fallmanagement-System eine Wiedervorlage zum 5. Juni. Da die interne Untersuchung Anfang Juni noch läuft, teilt sie der hinweisgebenden Person fristgerecht mit, dass der Sachverhalt geprüft wird, externe Beratung hinzugezogen wurde und mit einem Abschluss in vier Wochen zu rechnen ist - ohne Ermittlungsdetails preiszugeben, um die laufende Untersuchung nicht zu gefährden.

Häufige Fragen

Die Frist beginnt mit der Bestätigung des Eingangs der Meldung. Wurde keine Eingangsbestätigung versandt, beginnt sie spätestens sieben Tage nach Eingang der Meldung. Maßgeblich ist somit in der Regel der Zeitpunkt der Eingangsbestätigung.
Die Rückmeldung muss die geplanten sowie bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe hierfür benennen. Sie darf nur erteilt werden, soweit interne Nachforschungen nicht beeinträchtigt und die Rechte betroffener Personen nicht berührt werden. Auch der Hinweis auf ein noch laufendes Verfahren genügt.
Wird die Rückmeldepflicht nicht eingehalten, kann dies als Verstoß gegen die Betriebspflichten der Meldestelle gewertet werden und nach § 40 HinSchG ein Bußgeld nach sich ziehen. Zudem leidet das Vertrauen in das interne Hinweisgebersystem.

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