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Hinweisgeberschutz

Sieben-Tage-Frist

Die Sieben-Tage-Frist bezeichnet die gesetzliche Frist nach dem HinSchG, innerhalb der eine Meldestelle der hinweisgebenden Person den Eingang ihrer Meldung spätestens sieben Tage nach Zugang bestätigen muss.

Die Sieben-Tage-Frist ist eine zentrale Reaktionsfrist im Verfahren interner und externer Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Sie verpflichtet die zuständige Meldestelle, der hinweisgebenden Person spätestens sieben Tage nach Eingang einer Meldung eine Eingangsbestätigung zu übermitteln. Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Zugang der Meldung bei der Meldestelle, unabhängig davon, ob die Meldung mündlich, schriftlich oder im Rahmen einer persönlichen Zusammenkunft erfolgt ist.

Zweck der Frist ist es, der hinweisgebenden Person frühzeitig Gewissheit zu verschaffen, dass ihre Meldung angekommen ist und bearbeitet wird. Damit soll Vertrauen in den Meldekanal geschaffen und die Bereitschaft zur Meldung von Verstößen gefördert werden. Die Eingangsbestätigung muss dabei das Vertraulichkeitsgebot wahren: Sie darf die Identität der hinweisgebenden Person nicht gefährden und ist auf einem von dieser gewählten oder ihr zugänglichen Kommunikationsweg zu übermitteln. Bei vollständig anonymen Meldungen ohne Rückkanal ist eine Bestätigung naturgemäß nicht möglich.

Die Sieben-Tage-Frist ist von der Drei-Monats-Frist zu unterscheiden, innerhalb der die Meldestelle der hinweisgebenden Person eine Rückmeldung über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen geben muss. Während die Eingangsbestätigung lediglich den Zugang dokumentiert, betrifft die Rückmeldung den materiellen Stand der Fallbearbeitung. Ein Verstoß gegen die fristgerechte Eingangsbestätigung kann zwar nicht unmittelbar bußgeldbewehrt sein, beeinträchtigt jedoch die Funktionsfähigkeit des Hinweisgebersystems und kann im Aufsichts- und Haftungskontext nachteilig gewertet werden. Eine lückenlose Dokumentation des Eingangs und der Bestätigung ist daher dringend zu empfehlen.

Rechtliche Grundlage

§ 17 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG (für externe Meldestellen § 28 Abs. 4 i. V. m. § 17 HinSchG); Art. 9 Abs. 1 lit. b EU-Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937)

Praxisbeispiel

Bei einem mittelständischen Unternehmen geht über das digitale Hinweisgebersystem am Montag um 22:30 Uhr eine Meldung über mutmaßliche Korruption im Einkauf ein. Die beauftragte Person der internen Meldestelle prüft am Dienstagmorgen den Posteingang, legt einen vertraulichen Fall an und sendet der hinweisgebenden Person noch am selben Tag über den anonymisierten Postkasten des Systems eine Eingangsbestätigung mit Fallnummer. Damit ist die Sieben-Tage-Frist gewahrt; die inhaltliche Plausibilitätsprüfung und Rückmeldung zu Folgemaßnahmen erfolgen anschließend innerhalb der Drei-Monats-Frist.

Häufige Fragen

Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Zugang der Meldung bei der zuständigen Meldestelle. Maßgeblich ist der Eingang im Meldekanal, nicht der Zeitpunkt der inhaltlichen Bearbeitung. Sie gilt unabhängig davon, ob die Meldung mündlich, schriftlich oder persönlich erfolgt.
Die Sieben-Tage-Frist betrifft allein die Bestätigung des Eingangs der Meldung. Die Drei-Monats-Frist bezieht sich auf die Rückmeldung über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen. Beide Fristen müssen kumulativ eingehalten werden.
Eine Eingangsbestätigung setzt einen Kommunikationsweg zur hinweisgebenden Person voraus. Bietet das System einen anonymen Rückkanal, etwa einen geschützten Postkasten, ist die Bestätigung auch bei anonymen Meldungen möglich und geboten. Fehlt jeder Rückkanal, ist sie faktisch nicht durchführbar.

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