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Hinweisgeberschutz

Sachstandsmitteilung

Die gem. § 17 HinSchG binnen drei Monaten an den Hinweisgeber zu übermittelnde Rückmeldung über ergriffene Folgemaßnahmen.

Die Sachstandsmitteilung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinformation, die die interne Meldestelle spätestens drei Monate nach der Eingangsbestätigung an den Hinweisgeber übermitteln muss. Sie informiert den Hinweisgeber darüber, welche Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder geplant sind, und begründet, warum bestimmte Maßnahmen (noch) nicht ergriffen wurden. Dabei ist die Vertraulichkeit der Untersuchung zu wahren – es werden keine Informationen offenbart, die laufende Ermittlungen gefährden könnten.

Die Frist von drei Monaten beginnt mit dem Zeitpunkt der Eingangsbestätigung, nicht mit dem Tag der Meldung selbst. Die Eingangsbestätigung muss innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Meldung erfolgen. Die Sachstandsmitteilung ist auch bei anonymen Meldungen zu übermitteln, sofern eine Kommunikation mit dem Hinweisgeber technisch möglich ist – etwa über einen anonymen Postfachzugang im Hinweisgebersystem.

Compliance-Verantwortliche sollten ein internes Fristenmanagement etablieren, das sicherstellt, dass Sachstandsmitteilungen rechtzeitig versandt werden. Ein modernes Hinweisgebersystem unterstützt dabei durch automatische Fristen-Erinnerungen und dokumentiert den Versand revisionssicher. Die Einhaltung dieser Frist ist ein häufig geprüfter Aspekt bei Behördenkontrollen und Audits.

Rechtliche Grundlage

§ 17 HinSchG

Praxisbeispiel

Am 3. März geht eine Meldung über mögliche Vergaberechtsverstöße ein. Die Meldestelle bestätigt den Eingang am 8. März. Bis spätestens 8. Juni muss eine Sachstandsmitteilung versandt werden. Die interne Untersuchung ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, daher teilt die Meldestelle mit, dass der Sachverhalt geprüft wird, bisher keine abschließenden Erkenntnisse vorliegen und die Untersuchung weiterläuft. Diese Mitteilung erfüllt die gesetzliche Pflicht und hält den Hinweisgeber informiert.

Häufige Fragen

Die Sachstandsmitteilung muss über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen informieren und ggf. begründen, warum keine Maßnahmen ergriffen wurden. Sie darf keine Informationen enthalten, die laufende Ermittlungen oder die Rechte der betroffenen Personen gefährden.
Die Nichteinhaltung der Frist stellt einen Verstoß gegen das HinSchG dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Zudem können Hinweisgeber bei einer ausbleibenden Rückmeldung auf externe Meldewege ausweichen, was für das Unternehmen reputationsschädlicher sein kann.
Ja. Bei digitalen Systemen mit anonymem Postfachzugang wird die Sachstandsmitteilung direkt in das Postfach des Hinweisgebers eingestellt. Der Hinweisgeber wird per Benachrichtigung (ohne identifizierende Daten) informiert, dass eine neue Nachricht vorliegt.

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