Interne Meldestelle
Die von Unternehmen ab 50 Beschäftigten gem. HinSchG einzurichtende Stelle zur Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen.
Die interne Meldestelle ist das Herzstück des betrieblichen Hinweisgeberschutzes. Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten sind gemäß §§ 12–18 HinSchG verpflichtet, eine solche Stelle einzurichten und zu betreiben. Sie muss Hinweisgeber in die Lage versetzen, Verstöße vertraulich – und auf Wunsch auch anonym – zu melden. Die Stelle kann intern besetzt oder an externe Dienstleister ausgelagert werden.
Die mit der Bearbeitung beauftragten Personen müssen unabhängig agieren können und dürfen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keinen Interessenkonflikten unterliegen. Nach Eingang einer Meldung hat die Meldestelle den Hinweisgeber binnen sieben Tagen zu bestätigen, die Meldung zu prüfen und innerhalb von drei Monaten eine Sachstandsmitteilung zu übermitteln. Alle Meldungen sind in einem vertraulichen Register zu dokumentieren.
In der Praxis empfiehlt es sich, die interne Meldestelle durch ein digitales Hinweisgebersystem zu unterstützen, das verschlüsselte Kommunikation, anonyme Meldekanäle und eine lückenlose Dokumentation aller Bearbeitungsschritte gewährleistet. Dies erleichtert nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Fristen, sondern schützt auch die Vertraulichkeit aller Beteiligten.
Rechtliche Grundlage
§§ 12–18 HinSchG
Praxisbeispiel
Ein mittelständisches Unternehmen mit 80 Mitarbeitern benennt eine Personalreferentin als interne Meldestelle und richtet einen digitalen Meldekanal ein. Eine Mitarbeiterin meldet anonym den Verdacht auf Zeitbetrug durch einen Vorgesetzten. Die Meldestelle bestätigt den Eingang binnen 48 Stunden, leitet eine vertrauliche Untersuchung ein und informiert die Hinweisgeberin drei Monate später über das Ergebnis – alles ohne Offenbarung ihrer Identität.
Häufige Fragen
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