Anonyme Meldung
Eine Meldung, bei der die Identität des Hinweisgebers weder der Meldestelle noch dem betroffenen Unternehmen bekannt wird.
Bei einer anonymen Meldung gibt der Hinweisgeber seinen Namen und andere identifizierende Informationen nicht preis. Technisch wird dies durch Hinweisgebersysteme ermöglicht, die keine IP-Adressen speichern, verschlüsselte Kommunikationskanäle nutzen und dem Hinweisgeber einen pseudonymen Postfachzugang ermöglichen. Das HinSchG schreibt die Möglichkeit zur anonymen Meldung nicht zwingend vor, verpflichtet aber die Meldestellen dazu, auch anonym eingegangene Meldungen zu bearbeiten.
Für Unternehmen ist die Akzeptanz anonymer Meldungen aus praktischen Gründen ratsam: Studien zeigen, dass ein erheblicher Teil der Hinweisgeber nur dann bereit ist, auf Missstände aufmerksam zu machen, wenn ihre Identität vollständig geschützt bleibt. Ein System, das keine anonymen Meldungen zulässt, schreckt potenzielle Hinweisgeber ab und verringert die Effektivität des gesamten Hinweisgeberprogramms.
Compliance-Verantwortliche stehen bei anonymen Meldungen vor der Herausforderung, Sachverhalte aufzuklären, ohne den Hinweisgeber identifizieren zu können. Eine gute Meldeplattform ermöglicht dennoch einen verschlüsselten Rückkanal, über den Rückfragen gestellt werden können, ohne die Anonymität zu gefährden. Dies erhöht die Qualität und Bearbeitbarkeit anonymer Hinweise erheblich.
Rechtliche Grundlage
§ 16 Abs. 1 HinSchG
Praxisbeispiel
Ein Angestellter weiß von korrupten Abrechnungspraktiken seines Teamleiters, fürchtet aber Konsequenzen bei einer namentlichen Meldung. Über das anonyme Meldeportal des Unternehmens schildert er den Sachverhalt detailliert. Die Meldestelle stellt Rückfragen über den anonymen Postfachzugang, klärt den Fall auf und leitet rechtliche Schritte ein – der Hinweisgeber bleibt zu keiner Zeit identifizierbar.
Häufige Fragen
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