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Hinweisgeberschutz

Ombudsperson

Eine externe Vertrauensperson (oft Rechtsanwalt), die als Anlaufstelle für Hinweisgeber fungiert und zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

Eine Ombudsperson ist eine unabhängige externe Person – häufig ein Rechtsanwalt oder eine andere Vertrauensperson –, die Unternehmen im Rahmen ihrer internen Meldestelle einsetzen können. Die Ombudsperson nimmt Meldungen entgegen, bewertet diese und leitet sie gebündelt und ggf. anonymisiert an das Unternehmen weiter. Besonderer Vorteil: Rechtsanwälte als Ombudspersonen unterliegen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, was das Vertrauen von Hinweisgebern erhöht.

Gemäß § 14 HinSchG ist es zulässig, die Aufgaben der internen Meldestelle vollständig auf eine externe Ombudsperson zu übertragen. Diese muss dabei die gleichen Anforderungen erfüllen wie eine interne Meldestelle: Vertraulichkeit, Unabhängigkeit, Interessenkonflikte vermeiden und die gesetzlichen Fristen einhalten. Das Unternehmen bleibt trotz der Auslagerung verantwortlich für die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten.

Für kleinere und mittelständische Unternehmen ist das Ombudspersonenmodell häufig besonders attraktiv, da es den Aufbau einer eigenen internen Compliance-Struktur entlastet. Zudem profitieren Hinweisgeber von dem psychologischen Effekt, sich an eine externe, neutrale Instanz wenden zu können, was die Hemmschwelle zur Meldung senkt. Die Kombination aus digitaler Meldeplattform und externer Ombudsperson gilt als Best Practice.

Rechtliche Grundlage

§ 14 HinSchG

Praxisbeispiel

Ein Maschinenbauunternehmen mit 150 Mitarbeitern beauftragt eine externe Rechtsanwaltskanzlei als Ombudsperson. Mitarbeiter können sich per verschlüsselter Plattform oder telefonisch direkt an die Anwältin wenden. Diese nimmt eine erste Einschätzung vor, anonymisiert den Hinweis und gibt ihn an den Compliance-Beauftragten des Unternehmens weiter. Durch die anwaltliche Verschwiegenheit steigt die Bereitschaft der Belegschaft, heikle Themen anzusprechen, deutlich an.

Häufige Fragen

Nein. Das HinSchG schreibt keine bestimmte Qualifikation vor. In der Praxis werden jedoch häufig Rechtsanwälte eingesetzt, da diese der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, was das Vertrauen der Hinweisgeber erhöht.
Ja, eine externe Ombudsperson kann für mehrere Unternehmen tätig sein, solange keine Interessenkonflikte entstehen. Für Unternehmen mit 50–249 Mitarbeitern ist die gemeinsame Nutzung einer Meldestelle (und damit auch einer Ombudsperson) ausdrücklich erlaubt.
Die Ombudsperson ist gegenüber dem Hinweisgeber zur Vertraulichkeit verpflichtet. Sie darf Informationen, die den Hinweisgeber identifizieren könnten, nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung an das Unternehmen weitergeben. Das Unternehmen erfährt nur die für die Untersuchung notwendigen Sachverhaltsinformationen.

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