Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Das deutsche Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen, das die EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 umsetzt.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten und verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl zur Einrichtung interner Meldestellen. Es schützt Personen, die auf Verstöße gegen nationales oder EU-Recht aufmerksam machen, vor beruflichen Nachteilen. Das Gesetz setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 in deutsches Recht um und gilt für Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten.
Der persönliche Anwendungsbereich ist weit gefasst: Geschützt sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Beamte, Selbstständige, Auftragnehmer, Lieferanten und sogar Personen, die sich noch im Bewerbungsverfahren befinden. Zentral ist dabei, dass die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichend begründeten Anlass zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen.
Compliance-Verantwortliche müssen sicherstellen, dass die internen Meldestellen ordnungsgemäß eingerichtet und betrieben werden, die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und Hinweisgeber nicht durch Repressalien benachteiligt werden. Verstöße gegen das HinSchG können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Rechtliche Grundlage
HinSchG (BGBl. 2023 I Nr. 140)
Praxisbeispiel
Ein Unternehmen mit 120 Mitarbeitern hat keine interne Meldestelle eingerichtet und erhält ein anonymes Hinweisschreiben zu möglichen Bilanztricksereien. Da keine Meldestelle existiert, kann der Hinweis nicht regelkonform bearbeitet werden. Die Aufsichtsbehörde verhängt ein Bußgeld wegen Verstoß gegen § 12 HinSchG. Hätte das Unternehmen rechtzeitig ein digitales Hinweisgebersystem implementiert, wäre der Verstoß vermieden worden.
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