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Hinweisgeberschutz

Repressalienverbot

Das Verbot von Benachteiligungen (z. B. Kündigung, Versetzung) gegenüber Hinweisgebern als Reaktion auf deren Meldung.

Das Repressalienverbot ist eines der zentralen Schutzinstrumente des HinSchG. Es untersagt Arbeitgebern, Hinweisgebern als Reaktion auf eine Meldung oder Offenlegung Nachteile zuzufügen. Als Repressalien gelten insbesondere Kündigung, Abmahnung, Versetzung, Gehaltskürzung, Degradierung, Diskriminierung, Nötigung, Einschüchterung oder der Entzug von Aufgaben. Das Verbot gilt auch gegenüber Dritten, die dem Hinweisgeber nahestehen, wie Kollegen oder Familienmitglieder, die ihm geholfen haben.

Besonders bedeutsam ist die Beweislastumkehr: Erleidet ein Hinweisgeber nach seiner Meldung einen beruflichen Nachteil, wird gesetzlich vermutet, dass dieser Nachteil eine Repressalie für die Meldung darstellt. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass die Maßnahme aus anderen, sachlichen Gründen erfolgt ist. Diese Regelung stärkt den Schutz erheblich, da Hinweisgeber sich nicht selbst entlasten müssen.

Compliance-Verantwortliche sollten sicherstellen, dass alle Führungskräfte über das Repressalienverbot informiert sind und dass personalrechtliche Maßnahmen gegenüber Mitarbeitern, die Meldungen erstattet haben, besonders sorgfältig dokumentiert und geprüft werden. Verstöße gegen das Repressalienverbot können Schadensersatzansprüche und Bußgelder nach sich ziehen.

Rechtliche Grundlage

§ 36 HinSchG

Praxisbeispiel

Eine Mitarbeiterin meldet über das interne System Verstöße gegen die Arbeitszeiterfassung. Zwei Monate später erhält sie eine Abmahnung wegen angeblicher Schlechtleistung. Da zwischen Meldung und Abmahnung weniger als sechs Monate liegen, greift die gesetzliche Vermutung einer Repressalie. Das Unternehmen muss nachweisen, dass die Abmahnung unabhängig von der Meldung erfolgte – ohne diesen Nachweis droht ein Schadensersatzanspruch der Mitarbeiterin.

Häufige Fragen

Als Repressalien gelten alle nachteiligen Maßnahmen im beruflichen Kontext, darunter Kündigung, Abmahnung, Versetzung, Gehaltskürzung, Nichtbeförderung, Diskriminierung, Entzug von Aufgaben oder Einschüchterungen – sowohl direkt gegenüber dem Hinweisgeber als auch gegenüber ihm nahestehenden Personen.
Das HinSchG enthält keine explizite zeitliche Begrenzung. Die Beweislastumkehr gilt jedoch typischerweise für nachteilige Maßnahmen, die in einem erkennbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Meldung stehen.
Ja. Gem. § 37 HinSchG haben Hinweisgeber bei erlittenen Repressalien Anspruch auf Schadensersatz, der auch immaterielle Schäden umfassen kann. Zudem können die verantwortlichen Personen mit Bußgeldern belegt werden.

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