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Hinweisgeberschutz

Hinweisgebersystem / Meldekanal

Ein technisches System zur sicheren und ggf. anonymen Übermittlung von Hinweisen auf Rechtsverstöße.

Ein Hinweisgebersystem ist eine technische Lösung, die es Mitarbeitern, Lieferanten und anderen Personen ermöglicht, Hinweise auf mögliche Rechtsverstöße oder Missstände sicher und vertraulich zu melden. Gemäß § 16 HinSchG müssen Unternehmen mindestens einen schriftlichen und einen mündlichen Meldekanal anbieten. Digitale Systeme haben sich dabei als besonders praktikabler Weg erwiesen, da sie Anonymität, Dokumentation und sichere Kommunikation in einem vereinen.

Ein rechtskonformes System muss die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewährleisten, eine verschlüsselte Übermittlung der Meldung sicherstellen und eine Zwei-Wege-Kommunikation ermöglichen – auch bei anonymen Meldungen. Zudem sollten alle Schritte des Bearbeitungsprozesses revisionssicher dokumentiert werden, um im Prüfungsfall nachweisen zu können, dass Fristen eingehalten wurden.

Bei der Auswahl eines Hinweisgebersystems sollten Compliance-Verantwortliche auf Datenschutzkonformität (DSGVO), Hosting in der EU, Barrierefreiheit sowie einfache Bedienbarkeit achten. Ein niedrigschwelliger Zugang erhöht die Bereitschaft zur Meldung und stärkt die Compliance-Kultur im Unternehmen nachhaltig.

Rechtliche Grundlage

§ 16 HinSchG

Praxisbeispiel

Ein Logistikunternehmen implementiert ein webbasiertes Hinweisgebersystem, über das Fahrer und Lagerarbeiter anonym Verstöße gegen Arbeitssicherheitsvorschriften melden können. Innerhalb der ersten sechs Monate gehen drei Meldungen ein – darunter ein Hinweis auf nicht gewartete Gabelstapler. Das Unternehmen behebt die Mängel proaktiv und verhindert damit einen potenziellen Arbeitsunfall sowie eine behördliche Beanstandung.

Häufige Fragen

Das HinSchG schreibt nicht zwingend vor, dass anonyme Meldungen ermöglicht werden müssen. Es empfiehlt sich jedoch dringend, anonyme Meldungen zuzulassen, da dies die Meldebereitschaft erhöht und auch anonyme Hinweise nach § 16 Abs. 1 HinSchG bearbeitet werden sollen.
Unternehmen müssen mindestens einen Kanal für schriftliche Meldungen und einen für mündliche Meldungen (z. B. Telefon) anbieten. Auf Wunsch des Hinweisgebers ist auch eine persönliche Zusammenkunft zu ermöglichen.
Ja, Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten dürfen eine gemeinsame interne Meldestelle betreiben. Größere Unternehmen müssen eine eigene Meldestelle vorhalten.

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