EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
Die EU-Entwaldungsverordnung verpflichtet Marktteilnehmer, für sieben Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte nachzuweisen, dass sie entwaldungsfrei und legal erzeugt wurden – belegt durch Geolokalisierungsdaten der Anbauflächen und eine Sorgfaltserklärung.
Die EU-Entwaldungsverordnung (EU Deforestation Regulation, EUDR) ist die Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt. Sie löst die frühere EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) ab und erfasst sieben Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie zahlreiche daraus hergestellte Erzeugnisse wie Leder, Schokolade, Möbel, Papier, Reifen oder Holzkohle, die in Anhang I über KN-Codes abgegrenzt sind. Wer solche Produkte in der EU in Verkehr bringt, bereitstellt oder aus der EU ausführt, darf dies nur, wenn sie entwaldungsfrei sind, nach den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und eine Sorgfaltserklärung vorliegt. Maßgeblicher Stichtag ist der 31. Dezember 2020: Flächen, die nach diesem Datum entwaldet oder – bei Holz – geschädigt wurden, sind ausgeschlossen.
Kern der Pflichten ist ein dreistufiges Sorgfaltspflichtensystem. Erstens die Informationserhebung: Neben Handelsdaten, Menge, Lieferant und Erzeugerland müssen für sämtliche Grundstücke, auf denen die Rohstoffe erzeugt wurden, Geolokalisierungsangaben vorliegen – Polygone für Flächen über vier Hektar, Punktkoordinaten mit mindestens sechs Nachkommastellen für kleinere Parzellen; bei Rindern zusätzlich die Haltungsbetriebe. Zweitens die Risikobewertung, die unter anderem das Länder-Benchmarking der EU-Kommission (Einstufung als geringes, standardmäßiges oder hohes Risiko), die Verbreitung von Entwaldung in der Region, die Komplexität der Lieferkette sowie Rechte indigener Völker berücksichtigt. Drittens die Risikominderung, etwa durch zusätzliche Nachweise, unabhängige Prüfungen, Satellitenauswertungen oder Lieferantenaudits, bis nur noch ein vernachlässigbares Risiko verbleibt. Für Rohstoffe aus Ländern mit geringem Risiko genügt eine vereinfachte Sorgfaltspflicht ohne Risikobewertung und -minderung. Die Sorgfaltserklärung wird elektronisch im EU-Informationssystem (TRACES) eingereicht; ihre Referenznummer wandert die Lieferkette entlang.
Der Zeitplan der EUDR ist mehrfach verschoben worden und bleibt politisch umstritten. Ursprünglich sollte die Verordnung ab dem 30. Dezember 2024 gelten; eine erste Änderung verschob dies um ein Jahr auf den 30. Dezember 2025 für große und mittlere Unternehmen beziehungsweise den 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Ende 2025 einigten sich Rat und Parlament auf einen weiteren Aufschub um ein Jahr, verbunden mit Vereinfachungen – unter anderem einer einmal jährlich statt je Sendung abzugebenden Erklärung und Erleichterungen für nachgelagerte Marktteilnehmer. Unternehmen sollten daher stets den aktuell geltenden Verordnungstext und die Leitlinien der Kommission prüfen, statt sich auf einmal kommunizierte Fristen zu verlassen. Zuständige Behörde in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE); Verstöße können mit Geldbußen von mindestens vier Prozent des Unionsumsatzes, Einziehung der Waren und Gewinne sowie Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren geahndet werden. Inhaltlich verzahnt sich die EUDR mit dem LkSG, der CSDDD und der Berichterstattung nach ESRS E4 zu Biodiversität und Ökosystemen.
Rechtliche Grundlage
Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR), insbesondere Art. 3, Art. 8–11 (Sorgfaltspflicht), Art. 9 Abs. 1 lit. d (Geolokalisierung), Art. 33 (Länder-Benchmarking); national: EUDR-Durchführungsgesetz, Vollzug durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Praxisbeispiel
Eine Nachhaltigkeitsverantwortliche eines mittelständischen Kaffeerösters importiert Rohkaffee aus Brasilien, Vietnam und Honduras. Sie inventarisiert zunächst alle betroffenen KN-Codes, ordnet die Rolle des Unternehmens zu (Marktteilnehmer beim erstmaligen Inverkehrbringen) und fordert von den Exporteuren für jede Charge die Geokoordinaten sämtlicher Erzeugerparzellen an – für Kooperativen mit tausenden Kleinbauern als Punktkoordinaten, für größere Farmen als Polygone. Über einen Satellitendienst gleicht sie die Flächen gegen Waldverlust nach dem 31. Dezember 2020 ab; bei drei honduranischen Parzellen bleibt der Befund unklar, weshalb sie zusätzliche Grundbuch- und Anbaunachweise sowie eine Vor-Ort-Prüfung durch einen unabhängigen Auditor einholt. Erst danach reicht sie die Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem ein, hinterlegt die Referenznummer in der Zollanmeldung und archiviert die Nachweise für die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren.
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