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Nachhaltigkeit / ESG

EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

Die CSDDD verpflichtet große Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang ihrer Aktivitätskette zu erfüllen und einen Klimatransitionsplan vorzulegen.

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), zu Deutsch EU-Lieferkettenrichtlinie, wurde als Richtlinie (EU) 2024/1760 am 5. Juli 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie verpflichtet erfasste Unternehmen, tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, bei Tochtergesellschaften sowie entlang ihrer Aktivitätskette (chain of activities) zu ermitteln, zu verhindern, zu mindern, zu beenden und Abhilfe zu schaffen. Anders als der freiwillige Charakter vieler ESG-Standards begründet die CSDDD eine verbindliche, gesetzliche Sorgfaltspflicht mit zivilrechtlicher Haftung und behördlicher Durchsetzung.

Der Sorgfaltsprozess folgt dem risikobasierten Ansatz der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Verankerung der Sorgfaltspflicht in Unternehmenspolitik und Risikomanagement, Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen, Ergreifen geeigneter Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, Überwachung der Wirksamkeit sowie öffentliche Kommunikation. Erfasste Unternehmen müssen zudem einen Plan zur Bekämpfung des Klimawandels (Transitionsplan) aufstellen, der mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius im Einklang steht und sich an den Vorgaben der CSRD orientiert.

Der Anwendungsbereich war ursprünglich für EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro weltweitem Nettoumsatz vorgesehen, mit gestaffelten Anwendungsterminen ab 2027. Mit der sogenannten Omnibus-Verordnung (Vorschläge der EU-Kommission vom 26. Februar 2025) wurde die erste Anwendungsphase auf den 26. Juli 2028 verschoben und eine inhaltliche Überarbeitung eingeleitet, etwa eine Beschränkung der Sorgfalt auf direkte Geschäftspartner (Tier-1). In Deutschland besteht das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bereits; es wird im Zuge der Umsetzung der CSDDD angepasst, sodass Unternehmen ihre bestehenden Prozesse frühzeitig auf die europäischen Anforderungen ausrichten sollten.

Rechtliche Grundlage

Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD); national: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG); Anpassungen durch die Omnibus-Verordnung 2025

Praxisbeispiel

Eine Compliance-Beauftragte eines Maschinenbaukonzerns mit 2.500 Beschäftigten erstellt eine Risiko-Heatmap der Aktivitätskette und identifiziert in der Beschaffung von Elektronikkomponenten ein erhöhtes Risiko für Zwangsarbeit und Wasserverschmutzung. Sie verankert die Sorgfaltspflicht in einer Grundsatzerklärung, vereinbart mit den betroffenen Zulieferern vertragliche Zusicherungen und Auditrechte, richtet einen anonymen Beschwerdekanal ein und dokumentiert Präventions- und Abhilfemaßnahmen. Parallel stimmt sie den CSDDD-Transitionsplan mit der CSRD-Berichterstattung ab, damit Klimaziele und Sorgfaltspflichten konsistent nach außen kommuniziert werden.

Häufige Fragen

Beide verlangen menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten, doch die CSDDD reicht weiter: Sie erfasst grundsätzlich die gesamte Aktivitätskette, fordert einen Klimatransitionsplan und sieht eine zivilrechtliche Haftung vor. Das LkSG wird im Zuge der Umsetzung an die Richtlinie angepasst.
Die Richtlinie trat 2024 in Kraft, die Mitgliedstaaten müssen sie in nationales Recht umsetzen. Durch die Omnibus-Verordnung wurde die erste Anwendungsphase für die größten Unternehmen auf den 26. Juli 2028 verschoben; weitere Größenklassen folgen gestaffelt.
Erfasst werden große EU-Unternehmen oberhalb bestimmter Schwellen bei Beschäftigtenzahl und weltweitem Nettoumsatz sowie vergleichbar große Drittstaatsunternehmen mit EU-Umsatz. Die genauen Schwellen werden derzeit im Rahmen der Omnibus-Reform überarbeitet.

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