EU-Omnibus-Verordnung
Das Gesetzespaket der EU-Kommission vom Februar 2025, das die Nachhaltigkeitspflichten aus CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie bündelt, vereinfacht und in den Anwendungszeitpunkten verschiebt.
Als EU-Omnibus-Verordnung wird das am 26. Februar 2025 von der Europäischen Kommission vorgelegte Vereinfachungspaket bezeichnet, das mehrere Nachhaltigkeitsregelwerke gleichzeitig ändert. Im Kern geht es um die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) sowie die EU-Taxonomie. Ziel des Pakets ist es, die Berichts- und Sorgfaltspflichten europäischer Unternehmen zu bündeln, zu entschlacken und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, ohne die grundlegenden Ziele des European Green Deal aufzugeben. Der Begriff „Omnibus" steht dabei für eine Sammelgesetzgebung, die mehrere Rechtsakte in einem Vorschlag zusammenfasst.
Das Paket besteht aus mehreren Komponenten. Eine sogenannte „Stop-the-clock"-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2025/794) verschiebt die Anwendungszeitpunkte: Unternehmen der zweiten CSRD-Welle (große Unternehmen, die noch nicht berichtspflichtig waren) berichten erst für das Geschäftsjahr 2027 statt 2025, börsennotierte KMU erst für 2028. Parallel wurde der Umsetzungstermin der CSDDD verschoben. Eine zweite, inhaltliche Richtlinie soll den Anwendungsbereich der CSRD deutlich verkleinern, indem die Schwellenwerte angehoben werden, sodass voraussichtlich nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten berichtspflichtig sind. Außerdem sollen die ESRS-Datenpunkte reduziert, die Wertschöpfungskettenpflichten begrenzt und die geplante Ausweitung auf Reasonable Assurance gestrichen werden.
Für Compliance-Beauftragte ist der rechtliche Status entscheidend: Die „Stop-the-clock"-Verschiebung wurde 2025 bereits beschlossen und ist verbindlich, während die inhaltlichen Vereinfachungen zum Anwendungsbereich, zu den ESRS und zur Sorgfaltspflicht zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Eintrags noch im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zwischen Europäischem Parlament und Rat verhandelt werden und sich ändern können. Unternehmen sollten daher trotz der Erleichterungen ihre Datenerhebungs- und Governance-Prozesse weiter aufbauen, da eine spätere Berichtspflicht nach geltendem Recht wahrscheinlich bleibt und nationale Umsetzungen unterschiedlich ausfallen können.
Rechtliche Grundlage
COM(2025) 81 / COM(2025) 80 (Omnibus-I-Vorschläge); Richtlinie (EU) 2025/794 („Stop-the-clock"); ändert Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD), Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD), Verordnung (EU) 2020/852 (EU-Taxonomie)
Praxisbeispiel
Ein nicht börsennotiertes Industrieunternehmen mit 800 Beschäftigten hatte sich auf die erstmalige CSRD-Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 vorbereitet. Nach Inkrafttreten der „Stop-the-clock"-Richtlinie stellt der Compliance-Beauftragte fest, dass sich der Erstanwendungszeitpunkt auf das Geschäftsjahr 2027 verschiebt und das Unternehmen mit 800 Beschäftigten bei Annahme des angehobenen Schwellenwerts von 1.000 Mitarbeitenden womöglich ganz aus der Pflicht fällt. Er dokumentiert den geänderten Zeitplan, informiert die Geschäftsführung über die Unsicherheit des laufenden Verfahrens und entscheidet, die bereits begonnene Doppelte Wesentlichkeitsanalyse fortzuführen, um Investoren- und Kundenanforderungen weiterhin freiwillig bedienen zu können.
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