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Nachhaltigkeit / ESG

Anwendungsbereich der CSRD

Der Anwendungsbereich der CSRD legt anhand von Größenschwellen fest, welche Unternehmen ab welchem Geschäftsjahr einen ESRS-konformen Nachhaltigkeitsbericht erstellen und prüfen lassen müssen.

Der Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) bestimmt, welche Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verpflichtet sind. Maßgeblich sind drei Größenkriterien: Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse und durchschnittliche Zahl der Beschäftigten im Geschäftsjahr. Ein Unternehmen gilt als groß und damit grundsätzlich berichtspflichtig, wenn es an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte überschreitet. In Deutschland werden diese Vorgaben durch Anpassung des Handelsgesetzbuchs (HGB) umgesetzt; die EU-Schwellen wurden zudem durch eine Delegierte Richtlinie inflationsbedingt angehoben.

Die CSRD führt die Berichtspflicht zeitlich gestaffelt ein. In der ersten Welle berichten ab dem Geschäftsjahr 2024 (Berichte 2025) jene großen Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten, die bereits unter die frühere NFRD fielen. In der zweiten Welle folgen ab dem Geschäftsjahr 2025 alle übrigen großen Unternehmen, die mindestens zwei der drei Kriterien (Bilanzsumme über 25 Mio. Euro, Nettoumsatz über 50 Mio. Euro, mehr als 250 Beschäftigte) erfüllen. Ab dem Geschäftsjahr 2026 werden kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (mit Opt-out bis 2028) sowie bestimmte Drittstaatsunternehmen mit erheblichem EU-Umsatz erfasst.

Der konkrete Anwendungsbereich ist derzeit politisch in Bewegung: Mit dem sogenannten Omnibus-Paket der EU-Kommission vom Februar 2025 wurden Vorschläge zur Verschiebung der zweiten und dritten Welle (Stop-the-clock) und zur deutlichen Anhebung der Schwellenwerte auf 1.000 Beschäftigte vorgelegt. Unternehmen sollten daher den jeweils aktuellen Stand der Umsetzung in nationales Recht prüfen und ihre voraussichtliche Erstanwendung dokumentieren. Eine frühzeitige Einordnung in den Anwendungsbereich ist entscheidend, weil mit der Pflicht umfangreiche Vorarbeiten verbunden sind: Wesentlichkeitsanalyse, Datenerhebung entlang der Wertschöpfungskette und die externe Prüfung mit zunächst begrenzter Sicherheit (limited assurance).

Rechtliche Grundlage

Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD); Art. 19a, 29a und 40a der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU; §§ 289b ff. und 315b ff. HGB

Praxisbeispiel

Ein mittelständischer Maschinenbauer mit 320 Beschäftigten, 60 Mio. Euro Umsatz und 30 Mio. Euro Bilanzsumme ist nicht kapitalmarktorientiert und fiel daher nie unter die NFRD. Die Compliance-Verantwortliche stellt fest, dass das Unternehmen zwei der drei Größenkriterien an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen überschreitet und damit zur zweiten Welle gehört. Sie startet rechtzeitig die doppelte Wesentlichkeitsanalyse, baut die Datenerhebung für die einschlägigen ESRS auf und stimmt mit dem Abschlussprüfer das Prüfungsvorgehen ab, behält dabei jedoch die möglichen Verschiebungen durch die Omnibus-Verordnung im Blick.

Häufige Fragen

Das hängt von der Welle ab, der Ihr Unternehmen zugeordnet ist. Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit über 500 Beschäftigten berichten ab dem Geschäftsjahr 2024, übrige große Unternehmen ab 2025 und kapitalmarktorientierte KMU ab 2026. Aktuelle Omnibus-Vorschläge können diese Fristen verschieben.
Maßgeblich sind Bilanzsumme über 25 Mio. Euro, Nettoumsatz über 50 Mio. Euro und mehr als 250 Beschäftigte. Werden an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen mindestens zwei dieser drei Kriterien überschritten, gilt das Unternehmen als groß und ist grundsätzlich berichtspflichtig.
Direkt berichtspflichtig werden nur kapitalmarktorientierte KMU ab dem Geschäftsjahr 2026, mit einer Opt-out-Möglichkeit bis 2028. Nicht kapitalmarktorientierte KMU sind nicht unmittelbar erfasst, werden aber häufig mittelbar über Datenanfragen ihrer berichtspflichtigen Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette einbezogen.

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