Nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD)
Die NFRD (Non-Financial Reporting Directive, Richtlinie 2014/95/EU) war die EU-Vorgängerregelung zur CSRD und verpflichtete große Unternehmen von öffentlichem Interesse zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen.
Die Non-Financial Reporting Directive (NFRD), formal die Richtlinie 2014/95/EU, war der erste EU-weite Rechtsrahmen, der große Unternehmen zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen verpflichtete. Sie ergänzte die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU und wurde in Deutschland durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) in die §§ 289b ff. und 315b ff. HGB überführt. Berichtspflichtig waren große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen, die als Unternehmen von öffentlichem Interesse galten und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigten.
Inhaltlich forderte die NFRD eine nichtfinanzielle Erklärung zu mindestens fünf Aspekten: Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Zu jedem Belang waren das verfolgte Konzept, die Ergebnisse, die wesentlichen Risiken, deren Handhabung sowie nichtfinanzielle Leistungsindikatoren darzustellen. Charakteristisch war der "comply or explain"-Ansatz: Verfolgte ein Unternehmen zu einem Aspekt kein Konzept, musste es dies klar und begründet erklären. Anders als die spätere CSRD schrieb die NFRD keinen verbindlichen Berichtsstandard vor, sondern ließ den Unternehmen die Wahl nationaler, unionsbasierter oder internationaler Rahmenwerke wie GRI.
Aufgrund dieser Schwächen - geringe Vergleichbarkeit, fehlende Standardisierung, eingeschränkter Anwendungsbereich und keine verpflichtende externe Prüfung - wurde die NFRD durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464) abgelöst. Die CSRD weitet den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erheblich aus, führt die verbindlichen European Sustainability Reporting Standards (ESRS), das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit, eine Prüfpflicht (zunächst limited assurance) und die digitale Auszeichnung im ESEF-Format ein. Die NFRD behält jedoch historische Bedeutung als Ausgangspunkt der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung und prägt die Auslegung der Folgeregelungen.
Rechtliche Grundlage
Richtlinie 2014/95/EU (NFRD); Bilanzrichtlinie 2013/34/EU; in Deutschland §§ 289b-289e und 315b-315c HGB (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, CSR-RUG); abgelöst durch Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD)
Praxisbeispiel
Ein börsennotierter Maschinenbaukonzern mit rund 800 Beschäftigten erstellte unter der NFRD jährlich eine in den Lagebericht integrierte nichtfinanzielle Erklärung und stützte sich dabei auf die GRI-Standards. Als die Compliance-Verantwortliche die Umstellung auf die CSRD vorbereitet, vergleicht sie die bestehende NFRD-Erklärung mit den ESRS-Datenpunkten und stellt fest, dass künftig eine vollständige doppelte Wesentlichkeitsanalyse, die Erfassung der Scope-1-bis-3-Emissionen sowie eine externe Prüfung erforderlich werden - die NFRD-Berichte bilden hierfür die inhaltliche Grundlage und zeigen zugleich die Lücken auf, die bis zur CSRD-Erstanwendung zu schließen sind.
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