Nachhaltigkeitsbericht
Ein Nachhaltigkeitsbericht ist die strukturierte Offenlegung der ökologischen, sozialen und Governance-Auswirkungen, Risiken und Chancen eines Unternehmens, die unter der CSRD verpflichtend nach den ESRS aufzustellen und in den Lagebericht zu integrieren ist.
Der Nachhaltigkeitsbericht ist die formalisierte Berichterstattung eines Unternehmens über seine wesentlichen Nachhaltigkeitsauswirkungen, -risiken und -chancen entlang der Themenfelder Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG). Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird er für berichtspflichtige Unternehmen Teil des Lageberichts und ist nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erstellen. Er ersetzt die freiwillige oder nach NFRD geprägte nichtfinanzielle Erklärung durch ein einheitliches, prüfungspflichtiges und maschinenlesbares Format.
Aufbau und Pflichtbestandteile folgen der Architektur der ESRS. Ausgangspunkt ist die doppelte Wesentlichkeitsanalyse (Impact- und finanzielle Materialität), die festlegt, welche Themen überhaupt berichtet werden. Verpflichtend sind stets die übergreifenden Standards ESRS 1 (allgemeine Anforderungen) und ESRS 2 (allgemeine Angaben zu Governance, Strategie, Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie Kennzahlen und Zielen). Hinzu kommen die als wesentlich identifizierten themenbezogenen Standards der Bereiche Umwelt (E1–E5), Soziales (S1–S4) und Governance (G1) mit ihren jeweiligen Datenpunkten. Der Bericht gliedert sich dabei durchgängig nach den vier Berichtssäulen Governance, Strategie, Management von Auswirkungen/Risiken/Chancen sowie Kennzahlen und Ziele.
Inhaltlich verlangt ein CSRD-konformer Nachhaltigkeitsbericht unter anderem die Darstellung des Geschäftsmodells und der Wertschöpfungskette, Angaben zur EU-Taxonomie, eine Treibhausgasbilanz nach Scope 1, 2 und 3, Transitionspläne sowie soziale und governancebezogene Kennzahlen. Der Bericht ist im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) mit ESRS-Taxonomie-Auszeichnung zu erstellen und unterliegt einer externen Prüfung, die zunächst mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) und perspektivisch mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance) erfolgt. Durch die laufende Omnibus-Verordnung werden Anwendungsbereich und Detailtiefe der Pflichten derzeit überarbeitet.
Rechtliche Grundlage
CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464); ESRS (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772); §§ 289b ff., 315b ff. HGB; ESRS 1 und ESRS 2
Praxisbeispiel
Eine Nachhaltigkeitsmanagerin eines mittelgroßen Maschinenbauunternehmens bereitet den ersten CSRD-Bericht vor. Sie führt zunächst die doppelte Wesentlichkeitsanalyse durch und identifiziert Klimawandel (ESRS E1), eigene Belegschaft (ESRS S1) und Unternehmenspolitik (ESRS G1) als wesentlich. Auf dieser Basis erhebt sie die geforderten Datenpunkte, erstellt eine Scope-1-2-3-Treibhausgasbilanz, dokumentiert Governance-Strukturen und Ziele und integriert die Angaben gemäß ESRS 2 in den Lagebericht. Abschließend lässt sie den Bericht im ESEF-Format auszeichnen und durch den Wirtschaftsprüfer mit limited assurance prüfen.
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