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Nachhaltigkeit / ESG

Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts

Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts ist die externe Verifizierung der CSRD-pflichtigen Nachhaltigkeitsangaben durch einen unabhängigen Prüfer, der die Konformität mit den ESRS bestätigt.

Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts (englisch Sustainability Assurance) bezeichnet die externe, unabhängige Verifizierung der nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) im Lagebericht offengelegten Nachhaltigkeitsangaben. Mit der Umsetzung der CSRD in deutsches Recht unterliegen die Nachhaltigkeitsinformationen erstmals einer gesetzlichen Prüfungspflicht, die der Prüfung des Jahresabschlusses angeglichen ist und sicherstellen soll, dass die berichteten ESG-Daten verlässlich, vollständig und mit den Berichtsstandards konform sind.

Die CSRD sieht ein gestuftes Prüfungsniveau vor. In der ersten Phase wird eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance) verlangt, bei der der Prüfer im Rahmen einer kritischen Durchsicht zu einem negativ formulierten Urteil gelangt, dass ihm keine Sachverhalte aufgefallen sind, die gegen die Ordnungsmäßigkeit sprechen. Vorgesehen ist ein späterer Übergang zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit (Reasonable Assurance), die ein positiv formuliertes Prüfungsurteil mit einem höheren Verlässlichkeitsgrad erfordert. Die Prüfung erstreckt sich auf die formale Einhaltung der ESRS, die Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse, die Auswahl der Datenpunkte sowie die Auszeichnung der Angaben im digitalen ESEF-Format.

In Deutschland kann die Prüfung durch den Abschlussprüfer, einen anderen Wirtschaftsprüfer oder künftig auch durch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen erfolgen. Für Unternehmen bedeutet die Prüfungspflicht, dass Nachhaltigkeitsdaten denselben Anforderungen an interne Kontrollen, Nachvollziehbarkeit und Dokumentation genügen müssen wie Finanzdaten. Eine prüffeste Aufbereitung mit klaren Verantwortlichkeiten, dokumentierten Erhebungsmethoden und einem belastbaren Audit-Trail ist daher entscheidend, um ein uneingeschränktes Prüfungsurteil zu erreichen und das Risiko von Beanstandungen oder Greenwashing-Vorwürfen zu minimieren.

Rechtliche Grundlage

Art. 34 i.V.m. Art. 19a, 29a Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie i.d.F. der CSRD, RL (EU) 2022/2464); ISSA 5000

Praxisbeispiel

Ein mittelständischer Maschinenbauer fällt erstmals unter die CSRD und muss seinen Nachhaltigkeitsbericht extern prüfen lassen. Die Compliance-Verantwortliche stellt früh fest, dass die Treibhausgasbilanz nach Scope 1, 2 und 3 in verstreuten Excel-Dateien ohne dokumentierte Emissionsfaktoren liegt. Vor der Limited-Assurance-Prüfung baut sie ein zentrales Datenregister auf, in dem jeder ESRS-Datenpunkt mit Quelle, Berechnungsmethode und verantwortlicher Person hinterlegt ist. Beim Prüfer kann sie so für jede Angabe einen lückenlosen Nachweis vorlegen, wodurch das Unternehmen ein uneingeschränktes Prüfungsurteil ohne wesentliche Feststellungen erhält.

Häufige Fragen

In Deutschland prüfen in der Regel Wirtschaftsprüfer den Nachhaltigkeitsbericht, häufig der Abschlussprüfer des Unternehmens. Die CSRD eröffnet den Mitgliedstaaten zudem die Möglichkeit, unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zuzulassen.
Limited Assurance ist eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit, die zu einem negativ formulierten Urteil führt. Reasonable Assurance bietet hinreichende Sicherheit mit einem positiv formulierten Urteil. Die CSRD startet mit Limited Assurance und sieht einen späteren Übergang zu Reasonable Assurance vor.
Entscheidend ist eine prüffeste Datengrundlage mit dokumentierten Erhebungsmethoden, klaren Verantwortlichkeiten und einem nachvollziehbaren Audit-Trail. Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse und die Auswahl der ESRS-Datenpunkte sollten ebenso sauber dokumentiert sein wie die digitale ESEF-Auszeichnung.

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