Hinreichende Prüfungssicherheit
Hinreichende Prüfungssicherheit (reasonable assurance) ist die hohe, positiv formulierte Prüfungssicherheit, die die externe Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten in späteren CSRD-Stufen erreichen soll und über die anfängliche begrenzte Sicherheit hinausgeht.
Die hinreichende Prüfungssicherheit (englisch reasonable assurance) bezeichnet das hohe Prüfungssicherheitsniveau, bei dem der Prüfer ein positiv formuliertes Urteil abgibt, etwa dass die Nachhaltigkeitsangaben in allen wesentlichen Belangen im Einklang mit den anzuwendenden Standards aufgestellt wurden. Sie entspricht konzeptionell dem Niveau der klassischen Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und verlangt umfangreiche, tiefgehende Prüfungshandlungen, um das Risiko eines falschen Urteils auf ein vertretbar niedriges Maß zu senken. Sie steht im Gegensatz zur begrenzten Prüfungssicherheit (limited assurance), die lediglich ein negativ formuliertes Urteil erlaubt.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sieht einen stufenweisen Aufbau der Prüfungstiefe vor. In der Einführungsphase ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung zunächst mit begrenzter Prüfungssicherheit zu prüfen. Die EU-Kommission ist beauftragt, bis spätestens 1. Oktober 2028 zu prüfen, ob und wann ein Übergang zur hinreichenden Prüfungssicherheit machbar und sinnvoll ist; ein entsprechender Standard für reasonable assurance soll bis 2028 erlassen werden. Der Stufenplan soll Unternehmen und Prüfern Zeit geben, Datenqualität, interne Kontrollen und Prüfungsmethodik für das höhere Sicherheitsniveau aufzubauen.
Der Sprung von begrenzter zu hinreichender Prüfungssicherheit hat erhebliche praktische Folgen. Der Prüfer muss nicht nur kritische Befragungen und analytische Handlungen durchführen, sondern auch das interne Kontrollsystem für die Nachhaltigkeitsdaten verstehen und testen, Einzelfallprüfungen vornehmen und die zugrunde liegenden Datenpunkte nach ESRS belastbar nachvollziehen. Für Unternehmen bedeutet dies einen früh einzuleitenden Aufbau prüffähiger Prozesse: dokumentierte Datenherkunft, nachvollziehbare Berechnungsmethoden (etwa für Scope-1-2-3-Emissionen), Kontrollen über Schätzungen und eine revisionssichere Ablage entlang der gesamten Wertschöpfungskette.
Rechtliche Grundlage
Art. 34 Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie) i. d. F. der CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464); ISAE 3000 (Revised); ESRS gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2023/2772
Praxisbeispiel
Eine Compliance-Verantwortliche eines mittelgroßen Industrieunternehmens bereitet den dritten CSRD-Berichtszyklus vor. Bislang wurde der Nachhaltigkeitsbericht mit begrenzter Prüfungssicherheit testiert. Im Hinblick auf den erwarteten Übergang zur hinreichenden Prüfungssicherheit führt sie für die wesentlichen ESRS-Datenpunkte ein internes Kontrollsystem ein: Sie definiert für jede Kennzahl eine eindeutige Datenquelle, dokumentiert Berechnungsmethoden und Schätzannahmen, etabliert ein Vier-Augen-Prinzip bei der Datenfreigabe und legt Nachweise revisionssicher ab. So kann der Prüfer künftig nicht nur plausibilisieren, sondern Kontrollen testen und Einzelnachweise prüfen, was den späteren Aufwand für das höhere Sicherheitsniveau deutlich reduziert.
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