ESRS-Datenpunkte
ESRS-Datenpunkte sind die standardisierten Einzelangaben aus den European Sustainability Reporting Standards, die Unternehmen im Rahmen der CSRD-Berichterstattung je nach Wesentlichkeit qualitativ oder quantitativ offenlegen müssen.
ESRS-Datenpunkte (englisch: data points) sind die kleinsten, einzeln identifizierbaren Berichtsangaben innerhalb der European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Jeder Offenlegungspflicht (Disclosure Requirement) sind eine oder mehrere konkrete Datenpunkte zugeordnet, die ein Unternehmen im Nachhaltigkeitsbericht ausweisen muss. Sie reichen von quantitativen Kennzahlen wie Scope-1-Emissionen in Tonnen CO2-Äquivalent über narrative Beschreibungen von Strategien und Maßnahmen bis hin zu Ja/Nein-Angaben zu vorhandenen Richtlinien. Die EFRAG hat sämtliche Datenpunkte in einem maschinenlesbaren Verzeichnis (ESRS Datapoints Implementation Guidance, IG 3) katalogisiert, das über 1.100 Einzelangaben umfasst.
Welche Datenpunkte berichtspflichtig sind, ergibt sich aus der doppelten Wesentlichkeitsanalyse. Die ESRS unterscheiden dabei zwischen unbedingten (mandatory) und wesentlichkeitsabhängigen (subject to materiality) Datenpunkten: Die Angaben des Querschnittsstandards ESRS 2 sowie einzelne Datenpunkte sind stets zu berichten, während themenspezifische Datenpunkte der Umwelt-, Sozial- und Governance-Standards nur dann offenzulegen sind, wenn das zugehörige Nachhaltigkeitsthema als wesentlich identifiziert wurde. Zusätzlich kennzeichnet das Datenpunkt-Verzeichnis phasenweise Erleichterungen (Phase-in), etwa für kleinere Unternehmen oder für komplexe Kennzahlen in den ersten Berichtsjahren.
Ein wesentlicher Zweck der Datenpunkt-Systematik ist die Vergleichbarkeit und digitale Verarbeitbarkeit der Nachhaltigkeitsinformationen. Jeder Datenpunkt ist mit der ESRS-XBRL-Taxonomie (ESEF) verknüpft, sodass die Angaben elektronisch ausgezeichnet (getaggt) und im Lagebericht maschinenlesbar veröffentlicht werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen nicht nur die richtigen Inhalte erheben, sondern sie auch korrekt strukturieren und einer Prüfung (Limited Assurance) zugänglich machen müssen. Die Beherrschung des Datenpunkt-Katalogs ist damit Voraussetzung für eine CSRD-konforme Berichterstattung.
Rechtliche Grundlage
ESRS (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772), insbesondere ESRS 1 Abschnitt 3 sowie ESRS 2; EFRAG Implementation Guidance IG 3 (List of ESRS Data Points); Art. 19a, 29a, 29b CSRD/Bilanzrichtlinie 2013/34/EU
Praxisbeispiel
Eine Nachhaltigkeitsbeauftragte eines mittelständischen Maschinenbauers bereitet den ersten CSRD-Bericht vor. Nach Abschluss der doppelten Wesentlichkeitsanalyse exportiert sie aus dem EFRAG-Datenpunktverzeichnis die rund 320 Datenpunkte, die zu den als wesentlich eingestuften Themen Klimawandel (ESRS E1), eigene Belegschaft (ESRS S1) und Unternehmenspolitik (ESRS G1) gehören. Für jeden Datenpunkt vermerkt sie den verantwortlichen Fachbereich, den Datentyp (Kennzahl, narrativ, Ja/Nein) und den Phase-in-Status. So entsteht eine vollständige Gap-Analyse, anhand derer sie fehlende Datenquellen identifiziert und die XBRL-Auszeichnung vorbereitet, bevor der Wirtschaftsprüfer die Limited Assurance durchführt.
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