Begrenzte Prüfungssicherheit
Begrenzte Prüfungssicherheit (Limited Assurance) ist die niedrigere von zwei Prüfungstiefen, mit der Wirtschaftsprüfer CSRD-Nachhaltigkeitsangaben prüfen und in einem negativ formulierten Urteil bestätigen, dass ihnen nichts Wesentliches aufgefallen ist.
Begrenzte Prüfungssicherheit (englisch: Limited Assurance) bezeichnet das Sicherheitsniveau, mit dem der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung die Angaben nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) untersucht. Bei diesem Niveau führt der Prüfer vor allem analytische Prüfungshandlungen und Befragungen durch und verzichtet auf den vollen Umfang detaillierter Einzelfallprüfungen. Das Ergebnis ist ein negativ (limitierend) formuliertes Urteil: Der Prüfer erklärt, dass ihm auf Basis seiner Arbeiten nichts bekannt geworden ist, das ihn zu der Annahme veranlasst, der Nachhaltigkeitsbericht entspreche in wesentlichen Belangen nicht den European Sustainability Reporting Standards (ESRS).
Die begrenzte Prüfungssicherheit ist von der hinreichenden Prüfungssicherheit (Reasonable Assurance) abzugrenzen, die ein höheres Sicherheitsniveau und ein positiv formuliertes Urteil verlangt. Die CSRD sieht vor, dass die Prüfung der Nachhaltigkeitsangaben zunächst mit begrenzter Sicherheit erfolgt, mit der Option eines späteren Übergangs zur hinreichenden Sicherheit. Die EU-Kommission sollte hierfür Prüfungsstandards erlassen; in Deutschland ist die Prüfungspflicht im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Wirtschaftsprüfer-Recht verankert. Bis zur Verabschiedung EU-weiter Standards greifen nationale Vorgaben sowie die Standards des IAASB, insbesondere der ISSA 5000 für Nachhaltigkeitsprüfungen.
Für berichtspflichtige Unternehmen bedeutet die begrenzte Prüfungssicherheit, dass interne Prozesse, Datenquellen und Kontrollen rund um die ESRS-Datenpunkte prüfungsfest dokumentiert sein müssen. Auch wenn die Prüfungstiefe geringer ist als bei der hinreichenden Sicherheit, erwartet der Prüfer nachvollziehbare Herleitungen, konsistente Methoden bei Schätzungen und eine belastbare Verknüpfung zwischen Wesentlichkeitsanalyse, Datenerhebung und Berichtsangaben. Eine schwache Datengrundlage kann zu Prüfungshemmnissen, Nachfragen oder im Extremfall zu einem eingeschränkten Prüfungsurteil führen.
Rechtliche Grundlage
Art. 26a EU-Abschlussprüfungsrichtlinie 2006/43/EG (eingefügt durch CSRD-Richtlinie (EU) 2022/2464); ISSA 5000 (IAASB); §§ 324b ff. HGB
Praxisbeispiel
Ein mittelgroßes Maschinenbauunternehmen erstellt erstmals einen CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht nach den ESRS. Die Nachhaltigkeitsbeauftragte bereitet die Prüfung mit begrenzter Sicherheit vor, indem sie für jeden wesentlichen Datenpunkt - etwa die Scope-1-2-3-Emissionen und Kennzahlen zur eigenen Belegschaft - eine Quelldatei, die verwendete Berechnungsmethode und die Verantwortlichen dokumentiert. Als der Prüfer in der analytischen Durchsicht eine ungewöhnliche Schwankung der Energiekennzahlen bemerkt und nachfragt, kann sie den Sondereffekt (Werkserweiterung) sofort belegen. Dadurch vermeidet das Unternehmen Prüfungshemmnisse und erhält ein unkritisches Prüfungsurteil mit begrenzter Sicherheit.
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