Sorgfaltspflicht in der Lieferkette
Sorgfaltspflicht in der Lieferkette bezeichnet die Pflicht von Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken entlang ihrer Lieferketten risikobasiert zu ermitteln, zu vermeiden, zu mindern und transparent darüber zu berichten.
Die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (Supply Chain Due Diligence) verpflichtet Unternehmen, ihre tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt im eigenen Geschäftsbereich, bei unmittelbaren Zulieferern und in begründeten Fällen auch bei mittelbaren Zulieferern systematisch zu identifizieren und zu adressieren. Anders als ein bloßer Verhaltenskodex handelt es sich um einen fortlaufenden, prozessualen Ansatz, der sich an den international anerkannten Leitprinzipien orientiert, insbesondere den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen.
Kern der Sorgfaltspflicht ist der Risikoansatz: Maßnahmen müssen nach Art und Umfang des Geschäfts, der Einflussmöglichkeit des Unternehmens sowie der Schwere und Wahrscheinlichkeit der drohenden Verletzung angemessen und priorisiert ausgestaltet sein. Der Sorgfaltsprozess umfasst typischerweise das Verankern einer Grundsatzerklärung, regelmäßige und anlassbezogene Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens sowie eine kontinuierliche Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation. Es handelt sich um eine Bemühenspflicht, nicht um eine Erfolgsgarantie für eine verletzungsfreie Lieferkette.
In Deutschland konkretisiert das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) diese Anforderungen für große Unternehmen, kontrolliert durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Auf europäischer Ebene erweitert die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) den Ansatz auf die gesamte Aktivitätskette und verknüpft ihn mit zivilrechtlicher Haftung und Klimatransitionsplänen. Die Sorgfaltspflicht ist damit eng mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD und ESRS verzahnt, da dort über Prozesse, Risiken und Maßnahmen entlang der Wertschöpfungskette berichtet werden muss.
Rechtliche Grundlage
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), insbesondere §§ 3-10 LkSG; Richtlinie (EU) 2024/1760 (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD); UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte; OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
Praxisbeispiel
Eine Compliance-Verantwortliche eines Maschinenbauunternehmens führt die jährliche LkSG-Risikoanalyse durch und stellt bei einem unmittelbaren Zulieferer in einem Hochrisikoland Anhaltspunkte für überlange Arbeitszeiten und mangelnden Arbeitsschutz fest. Sie priorisiert das Risiko anhand von Schwere und Einflussmöglichkeit, vereinbart mit dem Zulieferer einen verbindlichen Abhilfeplan mit Fristen, verankert Schulungen und Audit-Termine vertraglich und prüft die Umsetzung über das Beschwerdeverfahren sowie Folge-Audits. Alle Schritte, getroffenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit dokumentiert sie revisionssicher für den BAFA-Bericht und die CSRD-Berichterstattung.
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