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Nachhaltigkeit / ESG

LkSG-Risikoanalyse

Die LkSG-Risikoanalyse ist das systematische Verfahren, mit dem Unternehmen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern ermitteln, gewichten und priorisieren.

Die Risikoanalyse ist das Herzstück der Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Verpflichtete Unternehmen müssen einmal jährlich sowie anlassbezogen ermitteln, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken in ihrem eigenen Geschäftsbereich und bei ihren unmittelbaren Zulieferern bestehen. Bei mittelbaren Zulieferern greift die Pflicht anlassbezogen, etwa wenn dem Unternehmen substantiierte Kenntnis über eine mögliche Verletzung vorliegt. Ziel ist es, abstrakte und konkrete Risiken transparent zu machen, bevor sie sich zu tatsächlichen Verletzungen verdichten.

Methodisch gliedert sich die Analyse in zwei Schritte: Zunächst werden in einer abstrakten Risikoanalyse anhand von Länder-, Branchen- und Produktrisiken die relevanten Risikofelder identifiziert (Risk Mapping). Anschließend erfolgt in der konkreten Risikoanalyse eine vertiefte Betrachtung der priorisierten Zulieferer und Standorte, häufig gestützt auf Selbstauskünfte, Fragebögen, Audits oder externe Datenquellen. Die ermittelten Risiken sind nach den Kriterien des § 3 Absatz 2 LkSG zu gewichten und zu priorisieren, insbesondere nach Schwere der möglichen Verletzung, Eintrittswahrscheinlichkeit, Art des Verursachungsbeitrags und Einflussmöglichkeit des Unternehmens.

Die Ergebnisse der Risikoanalyse sind unmittelbar handlungsleitend: Sie bilden die Grundlage für die Festlegung von Präventions- und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen, fließen in die Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte ein und müssen intern an die maßgeblichen Entscheidungsträger kommuniziert werden. Verfahren, Erkenntnisse und Priorisierung sind nach § 10 LkSG zu dokumentieren und Teil des jährlichen Berichts an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Eine sorgfältig durchgeführte und nachvollziehbar dokumentierte Risikoanalyse ist damit zentrale Voraussetzung für die Erfüllung sämtlicher weiterer Sorgfaltspflichten.

Rechtliche Grundlage

§ 5 LkSG (Risikoanalyse), § 3 Abs. 2 LkSG (Angemessenheitskriterien), § 4 Abs. 1, § 6, § 10 LkSG

Praxisbeispiel

Eine Compliance-Verantwortliche eines mittelständischen Maschinenbauers führt die jährliche LkSG-Risikoanalyse durch. Im ersten Schritt mappt sie alle unmittelbaren Zulieferer nach Beschaffungsland und Warengruppe und erkennt mithilfe eines Branchenindex erhöhte Risiken bei einem Elektronikzulieferer in einem Hochrisikoland. Im zweiten Schritt versendet sie einen detaillierten Selbstauskunftsfragebogen, wertet die Antworten aus und vereinbart für den auffälligen Standort ein Vor-Ort-Audit. Die priorisierten Risiken, die angewandten Kriterien und die abgeleiteten Präventionsmaßnahmen dokumentiert sie revisionssicher und legt sie der Geschäftsführung sowie für den BAFA-Bericht vor.

Häufige Fragen

Die Risikoanalyse ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Zusätzlich besteht eine anlassbezogene Pflicht, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder erweiterten Risikolage rechnen muss, etwa durch neue Produkte, Geschäftsfelder oder Zulieferer. Bei mittelbaren Zulieferern erfolgt die Analyse anlassbezogen bei substantiierter Kenntnis.
Die abstrakte Risikoanalyse identifiziert anhand von Länder-, Branchen- und Produktrisiken zunächst die generellen Risikofelder über alle Zulieferer hinweg. Die konkrete Risikoanalyse betrachtet anschließend die so priorisierten Zulieferer und Standorte vertieft, etwa über Selbstauskünfte, Audits oder externe Datenquellen.
Maßgeblich sind die Angemessenheitskriterien des § 3 Abs. 2 LkSG: Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, Einflussvermögen auf den Verursacher, die zu erwartende Schwere und Umkehrbarkeit der Verletzung, die Eintrittswahrscheinlichkeit sowie die Art des Verursachungsbeitrags des Unternehmens.

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