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Nachhaltigkeit / ESG

Abhilfemaßnahmen nach LkSG

Abhilfemaßnahmen nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sind die gesetzlich vorgeschriebenen Schritte, mit denen ein Unternehmen festgestellte Verletzungen menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten beenden, verhindern oder zumindest minimieren muss.

Abhilfemaßnahmen sind das zentrale Reaktionsinstrument des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Stellt ein Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer fest, dass eine menschenrechtliche oder umweltbezogene Pflicht bereits verletzt wurde oder eine Verletzung unmittelbar bevorsteht, so muss es unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen ergreifen. Ziel ist es, die Verletzung zu beenden; ist eine sofortige Beendigung nicht möglich, muss das Unternehmen das Ausmaß der Verletzung zumindest minimieren. Abhilfemaßnahmen sind damit von den vorbeugenden Präventionsmaßnahmen abzugrenzen, die greifen, bevor ein Verstoß eingetreten ist.

Der Umfang der Pflicht hängt davon ab, wo die Verletzung auftritt. Im eigenen Geschäftsbereich im Inland muss die Abhilfemaßnahme zwingend zur Beendigung der Verletzung führen. Bei unmittelbaren Zulieferern muss das Unternehmen ein konkretes Konzept zur Beendigung oder Minimierung mit einem Zeitplan erstellen, wenn die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beendet werden kann. Das Gesetz nennt hierfür einen abgestuften Maßnahmenkatalog: die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Abhilfeplans mit dem Zulieferer, den Zusammenschluss mit anderen Unternehmen im Rahmen von Brancheninitiativen sowie als letztes Mittel den temporären Aussetzen oder den Abbruch der Geschäftsbeziehung.

Der Abbruch der Geschäftsbeziehung ist ausdrücklich als Ultima Ratio konzipiert: Er ist nur dann geboten, wenn die Verletzung als sehr schwerwiegend bewertet wird, die Umsetzung des Abhilfekonzepts nach Ablauf der vereinbarten Zeit keine Abhilfe bewirkt, dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint. Bei mittelbaren Zulieferern entstehen Abhilfepflichten erst, wenn das Unternehmen substantiierte Kenntnis von einer möglichen Verletzung erlangt (anlassbezogene Sorgfaltspflicht). Alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen sind zu dokumentieren, ihre Wirksamkeit ist regelmäßig sowie anlassbezogen zu überprüfen und im jährlichen Bericht gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darzulegen.

Rechtliche Grundlage

§ 7 LkSG (Abhilfemaßnahmen), § 3 Abs. 1 Nr. 7 und § 4 Abs. 2 LkSG; flankierend § 6 LkSG (Präventionsmaßnahmen) und § 10 LkSG (Dokumentation und Bericht)

Praxisbeispiel

Ein deutscher Textilhändler erhält über sein Beschwerdeverfahren Hinweise, dass bei einem unmittelbaren Zulieferer in Südostasien systematisch unbezahlte Überstunden geleistet werden. Die Compliance-Verantwortliche dokumentiert den Verdacht, verifiziert ihn durch ein Vor-Ort-Audit und erstellt gemeinsam mit dem Zulieferer einen Abhilfeplan mit konkretem Zeitplan: Einführung einer elektronischen Zeiterfassung, Nachzahlung ausstehender Löhne und Schulung des Managements innerhalb von sechs Monaten. Da eine sofortige Beendigung nicht möglich ist, wird die Minimierung als Zwischenziel definiert, der Fortschritt vierteljährlich überprüft und der gesamte Vorgang revisionssicher für den BAFA-Bericht festgehalten.

Häufige Fragen

Sobald das Unternehmen feststellt, dass im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer eine menschenrechtliche oder umweltbezogene Pflicht bereits verletzt wurde oder eine Verletzung unmittelbar bevorsteht. Die Maßnahme muss unverzüglich ergriffen werden und die Verletzung beenden oder zumindest minimieren.
Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG) greifen vorbeugend, um Risiken erst gar nicht eintreten zu lassen. Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG) sind die Reaktion auf eine bereits eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Verletzung und zielen auf deren Beendigung oder Minimierung.
Nein, der Abbruch ist nur das letzte Mittel. Er ist erst geboten, wenn die Verletzung sehr schwerwiegend ist, ein Abhilfekonzept keine Wirkung zeigt, keine milderen Mittel verfügbar sind und eine Erhöhung des Einflussvermögens aussichtslos erscheint.

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