Präventionsmaßnahmen nach LkSG
Präventionsmaßnahmen nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind Vorkehrungen, mit denen Unternehmen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern verhindern oder minimieren.
Präventionsmaßnahmen sind ein zentrales Element der abgestuften Sorgfaltspflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Sie folgen unmittelbar auf die Risikoanalyse: Wo das Unternehmen menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken identifiziert hat, muss es angemessene und wirksame Vorkehrungen treffen, um diese Risiken zu vermeiden oder zumindest zu minimieren. Anders als Abhilfemaßnahmen, die erst nach einer bereits eingetretenen Verletzung greifen, setzen Präventionsmaßnahmen vorbeugend an und sollen Verstöße von vornherein verhindern.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Maßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und solchen gegenüber unmittelbaren Zulieferern. Im eigenen Geschäftsbereich gehören dazu insbesondere die Verankerung der Menschenrechtsstrategie in den relevanten Geschäftsabläufen, die Entwicklung und Umsetzung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken sowie Schulungen in den betroffenen Geschäftsbereichen. Gegenüber unmittelbaren Zulieferern zählen dazu die Berücksichtigung menschenrechtlicher und umweltbezogener Erwartungen bei der Auswahl, vertragliche Zusicherungen zur Einhaltung der Anforderungen, Schulungen und Weiterbildungen sowie die Vereinbarung risikobasierter Kontrollmechanismen.
Präventionsmaßnahmen müssen risikoangemessen ausgestaltet sein: Art, Umfang und Wahrscheinlichkeit der Verletzung, der Verursachungsbeitrag des Unternehmens und seine Einflussmöglichkeiten bestimmen, welche Vorkehrungen erforderlich sind. Ihre Wirksamkeit ist mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Die Maßnahmen sind im Rahmen der Berichtspflicht gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu dokumentieren und nachvollziehbar darzulegen.
Rechtliche Grundlage
§ 6 LkSG (Präventionsmaßnahmen); § 4 LkSG (Risikomanagement); §§ 3, 5 LkSG
Praxisbeispiel
Ein mittelständischer Textilimporteur hat in seiner Risikoanalyse erhöhte Risiken für Zwangsarbeit und unzureichenden Arbeitsschutz bei Nähereien in zwei Beschaffungsländern festgestellt. Als Präventionsmaßnahme verankert die Geschäftsführung eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte, nimmt verbindliche Menschenrechts- und Umweltklauseln in alle Lieferantenverträge auf und verpflichtet die unmittelbaren Zulieferer zu jährlichen Schulungen sowie zu angekündigten und unangekündigten Audits. Zusätzlich passt der Einkauf die Bestellpraktiken an, um unrealistische Lieferfristen zu vermeiden, die Überstunden begünstigen. Die Compliance-Stelle dokumentiert alle Maßnahmen und prüft ihre Wirksamkeit jährlich.
Häufige Fragen
So unterstützt preeco Sie
Erfahren Sie, wie unsere Software Sie bei diesem Thema unterstützt.
Mehr erfahren