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Nachhaltigkeit / ESG

Präventionsmaßnahmen nach LkSG

Präventionsmaßnahmen nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind Vorkehrungen, mit denen Unternehmen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern verhindern oder minimieren.

Präventionsmaßnahmen sind ein zentrales Element der abgestuften Sorgfaltspflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Sie folgen unmittelbar auf die Risikoanalyse: Wo das Unternehmen menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken identifiziert hat, muss es angemessene und wirksame Vorkehrungen treffen, um diese Risiken zu vermeiden oder zumindest zu minimieren. Anders als Abhilfemaßnahmen, die erst nach einer bereits eingetretenen Verletzung greifen, setzen Präventionsmaßnahmen vorbeugend an und sollen Verstöße von vornherein verhindern.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Maßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und solchen gegenüber unmittelbaren Zulieferern. Im eigenen Geschäftsbereich gehören dazu insbesondere die Verankerung der Menschenrechtsstrategie in den relevanten Geschäftsabläufen, die Entwicklung und Umsetzung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken sowie Schulungen in den betroffenen Geschäftsbereichen. Gegenüber unmittelbaren Zulieferern zählen dazu die Berücksichtigung menschenrechtlicher und umweltbezogener Erwartungen bei der Auswahl, vertragliche Zusicherungen zur Einhaltung der Anforderungen, Schulungen und Weiterbildungen sowie die Vereinbarung risikobasierter Kontrollmechanismen.

Präventionsmaßnahmen müssen risikoangemessen ausgestaltet sein: Art, Umfang und Wahrscheinlichkeit der Verletzung, der Verursachungsbeitrag des Unternehmens und seine Einflussmöglichkeiten bestimmen, welche Vorkehrungen erforderlich sind. Ihre Wirksamkeit ist mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Die Maßnahmen sind im Rahmen der Berichtspflicht gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu dokumentieren und nachvollziehbar darzulegen.

Rechtliche Grundlage

§ 6 LkSG (Präventionsmaßnahmen); § 4 LkSG (Risikomanagement); §§ 3, 5 LkSG

Praxisbeispiel

Ein mittelständischer Textilimporteur hat in seiner Risikoanalyse erhöhte Risiken für Zwangsarbeit und unzureichenden Arbeitsschutz bei Nähereien in zwei Beschaffungsländern festgestellt. Als Präventionsmaßnahme verankert die Geschäftsführung eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte, nimmt verbindliche Menschenrechts- und Umweltklauseln in alle Lieferantenverträge auf und verpflichtet die unmittelbaren Zulieferer zu jährlichen Schulungen sowie zu angekündigten und unangekündigten Audits. Zusätzlich passt der Einkauf die Bestellpraktiken an, um unrealistische Lieferfristen zu vermeiden, die Überstunden begünstigen. Die Compliance-Stelle dokumentiert alle Maßnahmen und prüft ihre Wirksamkeit jährlich.

Häufige Fragen

Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG setzen vorbeugend an und sollen Verstöße verhindern, bevor sie eintreten. Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG greifen dagegen erst, wenn eine Verletzung bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, und zielen darauf ab, sie zu beenden oder zu minimieren.
Präventionsmaßnahmen sind im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern zu ergreifen. Bei mittelbaren Zulieferern entsteht eine anlassbezogene Prüfpflicht erst, wenn das Unternehmen substantiierte Kenntnis von einer möglichen Verletzung erlangt.
Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen ist mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen zu überprüfen, etwa bei einer wesentlich veränderten Risikolage durch neue Produkte, Geschäftsfelder oder Zulieferer. Bei Bedarf sind die Maßnahmen unverzüglich zu aktualisieren.

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