BAFA-Berichtspflicht (LkSG)
Die BAFA-Berichtspflicht verpflichtet Unternehmen im Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, jährlich über die Erfüllung ihrer menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten zu berichten und sich der behördlichen Kontrolle des BAFA zu stellen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zuständige Kontroll- und Durchsetzungsbehörde. Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, müssen jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erstellen, diesen sieben Jahre lang aufbewahren und elektronisch beim BAFA einreichen. Der Bericht ist spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres vorzulegen und zugleich für mindestens sieben Jahre kostenfrei auf der Internetseite des Unternehmens öffentlich zugänglich zu machen.
Inhaltlich folgt der Bericht einem festen Fragenkatalog des BAFA, der sich an den Sorgfaltspflichten des § 3 LkSG orientiert: das Unternehmen legt dar, ob und wie es Risiken in eigenem Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern ermittelt hat, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden, wie das Beschwerdeverfahren ausgestaltet ist und wie die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft wird. Fehlt eine Risikofeststellung, ist auch dies plausibel zu begründen. Der Bericht muss für fachkundige Dritte nachvollziehbar sein, ohne Geschäftsgeheimnisse preiszugeben.
Neben der Berichtsprüfung überwacht das BAFA die Einhaltung des LkSG auch anlassbezogen und von Amts wegen. Es kann Auskünfte verlangen, Unterlagen anfordern, Betriebsgrundstücke betreten, konkrete Maßnahmen anordnen sowie Zwangs- und Bußgelder verhängen; bei schwerwiegenden Verstößen droht zudem ein zeitweiser Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe. Mit der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und dem Omnibus-Verfahren befindet sich der Rechtsrahmen im Wandel, weshalb berichtspflichtige Unternehmen Fristen und Schwellenwerte fortlaufend beobachten sollten.
Rechtliche Grundlage
§ 10 und § 12 LkSG (Dokumentations- und Berichtspflicht), §§ 14 bis 24 LkSG (behördliche Kontrolle, Anordnungen, Bußgelder); Zuständigkeit des BAFA nach § 19 LkSG
Praxisbeispiel
Ein Maschinenbauunternehmen mit 4.000 Beschäftigten fällt seit 2024 unter das LkSG. Die Compliance-Beauftragte bündelt die Ergebnisse der jährlichen Risikoanalyse, der eingeleiteten Präventionsmaßnahmen bei zwei kritischen Stahlzulieferern und die Kennzahlen des Beschwerdekanals. Sie beantwortet den Fragenkatalog im elektronischen BAFA-Portal, lässt den Berichtsentwurf von der Geschäftsführung freigeben, reicht ihn fristgerecht vier Monate nach Geschäftsjahresende ein und veröffentlicht die finale Fassung auf der Unternehmenswebsite.
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