Menschenrechtliche Sorgfaltspflicht
Die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht ist ein fortlaufender Prozess, mit dem Unternehmen tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf die Menschenrechte ermitteln, verhüten, mindern und Rechenschaft darüber ablegen.
Die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht (Human Rights Due Diligence) bezeichnet einen risikobasierten Managementprozess, mit dem Unternehmen ihrer Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte nachkommen. Konzeptioneller Ursprung sind die 2011 vom UN-Menschenrechtsrat einstimmig gebilligten UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGP), deren zweite Säule die unternehmerische Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte normiert. Anders als ein einmaliges Audit ist die Sorgfaltspflicht ein kontinuierlicher Kreislauf, der die gesamte Geschäftstätigkeit, die Produkte und Dienstleistungen sowie die Geschäftsbeziehungen entlang der Wertschöpfungskette erfasst.
Der Prozess folgt vier Kernschritten: Erstens die Ermittlung und Bewertung tatsächlicher und potenzieller nachteiliger menschenrechtlicher Auswirkungen (Risikoanalyse), zweitens die Integration der Erkenntnisse in die Unternehmensprozesse und das Ergreifen geeigneter Präventions- und Abhilfemaßnahmen, drittens die Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen und viertens die transparente Berichterstattung darüber, wie mit den festgestellten Auswirkungen umgegangen wird. Maßstab sind dabei mindestens die in der Internationalen Menschenrechtscharta und den Kernarbeitsnormen der ILO anerkannten Rechte. Zentrale Bedeutung kommt der Priorisierung nach Schwere und Wahrscheinlichkeit der Risiken sowie der Einbindung potenziell betroffener Stakeholder zu.
In Deutschland und der EU ist die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht von einer freiwilligen Selbstverpflichtung zur rechtlichen Pflicht geworden. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet erfasste Unternehmen seit 2023 zu einem abgestuften Sorgfaltsprozess im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern. Auf europäischer Ebene weitet die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD/CS3D) die Anforderungen auf die gesamte Aktivitätskette aus und verknüpft Menschenrechte mit Umweltsorgfalt. Zugleich verlangt die CSRD über die ESRS-Sozialstandards (S1 bis S4) eine Berichterstattung über die menschenrechtlichen Due-Diligence-Prozesse, sodass Verfahren und Offenlegung eng miteinander verzahnt sind.
Rechtliche Grundlage
UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGP) 2011; OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen; Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG); EU-Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD/CS3D); ESRS S1–S4 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772)
Praxisbeispiel
Eine Compliance-Verantwortliche eines mittelständischen Elektronikherstellers richtet den menschenrechtlichen Sorgfaltsprozess entlang der UN-Leitprinzipien ein. Sie startet mit einer abstrakten Risikoanalyse über alle Beschaffungsländer und Warengruppen, identifiziert die Förderung von Konfliktmineralien als Hochrisikobereich und führt dort eine vertiefte, anlassbezogene Analyse durch. Auf Basis der Ergebnisse verankert sie eine Grundsatzerklärung, verpflichtet unmittelbare Zulieferer auf einen Verhaltenskodex, etabliert einen Beschwerdemechanismus für Betroffene und definiert Präventions- sowie Abhilfemaßnahmen. Die Wirksamkeit überprüft sie jährlich und anlassbezogen und dokumentiert den gesamten Prozess revisionssicher für die LkSG-Berichterstattung an das BAFA und die ESRS-Sozialangaben.
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