ESRS S1 Eigene Belegschaft
ESRS S1 ist der themenbezogene Sozialstandard der CSRD-Berichterstattung, der Angaben zu Arbeitsbedingungen, Löhnen, Gleichbehandlung und Rechten der eigenen Mitarbeitenden eines Unternehmens verlangt.
ESRS S1 "Eigene Belegschaft" ist einer der themenbezogenen European Sustainability Reporting Standards und regelt die soziale Berichterstattung über die eigenen Arbeitskräfte eines Unternehmens. Erfasst werden sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Beschäftigungsverhältnis als auch sogenannte Nicht-Arbeitnehmer in der eigenen Belegschaft, etwa Selbstständige und über Personaldienstleister bereitgestellte Personen. Der Standard verlangt Angaben zu Beschäftigungsmerkmalen, Arbeitsbedingungen, angemessener Entlohnung, sozialem Dialog, Gleichbehandlung und Chancengleichheit sowie zu sonstigen arbeitsbezogenen Rechten.
Wie alle themenbezogenen Standards greift S1 nur, wenn die zugehörigen Themen, Auswirkungen, Risiken und Chancen in der doppelten Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich identifiziert wurden. Inhaltlich folgt der Standard der Logik der ESRS 2: Unternehmen berichten über Strategien (Policies), Maßnahmen (Actions), Ziele (Targets) und Kennzahlen (Metrics). Zentrale Datenpunkte sind unter anderem Beschäftigtenzahlen aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Region, Angaben zu Tarifbindung und Mitbestimmung, das geschlechtsspezifische Lohngefälle (Gender Pay Gap), Schulungs- und Weiterbildungsstunden, Arbeitsunfälle sowie das Vorhandensein einer angemessenen Entlohnung (adequate wage).
S1 verzahnt die Nachhaltigkeitsberichterstattung eng mit menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten und arbeitsrechtlichen Standards. Bezugsrahmen sind insbesondere die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die OECD-Leitsätze sowie die Kernarbeitsnormen der ILO. Für Unternehmen, die zugleich dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder der CSDDD unterliegen, bestehen erhebliche inhaltliche Schnittmengen, etwa bei Beschwerdemechanismen und Abhilfeprozessen. Damit ist S1 weit mehr als eine Statistikpflicht: Er macht die soziale Verantwortung gegenüber der eigenen Belegschaft transparent, vergleichbar und prüfbar.
Rechtliche Grundlage
ESRS S1 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) i. V. m. Art. 19a, 29a CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464); ILO-Kernarbeitsnormen; UN-Leitprinzipien Wirtschaft und Menschenrechte
Praxisbeispiel
Ein mittelständischer Maschinenbauer mit 1.400 Beschäftigten fällt erstmals unter die CSRD. Die Nachhaltigkeitsbeauftragte stellt in der doppelten Wesentlichkeitsanalyse fest, dass Arbeitssicherheit, faire Entlohnung und Chancengleichheit wesentlich sind, und aktiviert ESRS S1. Sie bündelt Daten aus HR-, Lohn- und Arbeitsschutzsystemen: Kopfzahlen nach Geschlecht und Standort, den Gender Pay Gap, die Quote tarifgebundener Mitarbeitender, Weiterbildungsstunden und Arbeitsunfälle. Für Lücken wie das Fehlen eines belegschaftsweiten Beschwerdekanals definiert sie konkrete Maßnahmen und messbare Ziele und dokumentiert alles prüfungssicher für das Limited-Assurance-Testat.
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