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Nachhaltigkeit / ESG

ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette

ESRS S2 ist der themenbezogene Sozialstandard der CSRD, der die Berichtspflichten zu den Auswirkungen eines Unternehmens auf Arbeitskräfte in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette regelt.

ESRS S2 (European Sustainability Reporting Standard S2 - "Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette") ist einer der zwölf delegierten ESRS-Standards unter der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Der Standard verpflichtet berichtspflichtige Unternehmen, über tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf alle Arbeitskräfte zu berichten, die nicht zur eigenen Belegschaft gehören, aber von den Geschäftstätigkeiten oder Geschäftsbeziehungen des Unternehmens betroffen sein können - typischerweise Beschäftigte von Lieferanten, Subunternehmern, Fremdfirmen sowie Selbstständige in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Abzugrenzen ist S2 von ESRS S1, der ausschließlich die eigene Belegschaft adressiert.

Ob und in welcher Tiefe über S2 berichtet wird, ergibt sich aus der doppelten Wesentlichkeitsanalyse: Nur wenn Auswirkungen, Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit Wertschöpfungsketten-Arbeitskräften wesentlich sind, sind die Angaben verpflichtend. Inhaltlich verlangt der Standard Angaben zu Konzepten (Policies), zu Maßnahmen und Prozessen zur Einbindung der Betroffenen, zu Verfahren der Wiedergutmachung und Beschwerdemechanismen (Grievance Mechanisms) sowie zu Zielen und Kennzahlen. Adressiert werden materielle Themen wie Arbeitsbedingungen (Löhne, Arbeitszeiten, Gesundheit und Sicherheit), Gleichbehandlung und Chancengleichheit sowie sonstige arbeitsbezogene Rechte, einschließlich Zwangsarbeit, Kinderarbeit und Vereinigungsfreiheit.

ESRS S2 ist eng mit dem menschenrechtlichen Sorgfaltspflichtenkonzept der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie der OECD-Leitsätze verzahnt und überschneidet sich inhaltlich mit dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD). Wer bereits LkSG-konforme Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen etabliert hat, kann diese Datenbasis für die S2-Berichterstattung nutzen. Die Angaben werden im Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts veröffentlicht und unterliegen der externen Prüfung (zunächst Limited Assurance).

Rechtliche Grundlage

ESRS S2 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission), Art. 19a/29a CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464); inhaltlich verzahnt mit LkSG und CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760)

Praxisbeispiel

Ein mittelständischer Textilhändler stellt in seiner doppelten Wesentlichkeitsanalyse fest, dass die Nähereien seiner Zulieferer in Südostasien ein wesentliches Risiko für überlange Arbeitszeiten und unzureichenden Arbeitsschutz darstellen. Für den ESRS-S2-Teil des Nachhaltigkeitsberichts dokumentiert die Compliance-Verantwortliche die bestehende Lieferanten-Verhaltensrichtlinie, beschreibt die Audit- und Beschwerdeverfahren für die Beschäftigten der Zulieferer, legt ein messbares Ziel zur Reduktion der Überstundenquote fest und berichtet, wie Betroffene oder ihre Vertretungen in die Maßnahmen eingebunden werden. Die bereits für das LkSG erhobenen Risikodaten dienen dabei als Grundlage.

Häufige Fragen

ESRS S1 betrifft ausschließlich die eigene Belegschaft des Unternehmens, also abhängig Beschäftigte und Leiharbeitskräfte unter eigener Steuerung. ESRS S2 adressiert dagegen Arbeitskräfte außerhalb der eigenen Belegschaft entlang der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, etwa bei Lieferanten und Subunternehmern. Beide Standards können je nach Wesentlichkeit parallel berichtspflichtig sein.
Nein. Der Standard ist nur dann berichtspflichtig, wenn die doppelte Wesentlichkeitsanalyse Auswirkungen, Risiken oder Chancen in Bezug auf Wertschöpfungsketten-Arbeitskräfte als wesentlich einstuft. Ergibt die Analyse keine Wesentlichkeit, genügt eine begründete Negativaussage.
Beide verfolgen das Ziel, menschenrechtliche und arbeitsbezogene Risiken in der Lieferkette zu erkennen und zu adressieren. Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie Beschwerdemechanismen aus dem LkSG liefern wesentliche Datengrundlagen, die sich für die ESRS-S2-Berichterstattung wiederverwenden lassen.

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